OGH 6Ob687/80 (RS0006567)

OGH6Ob687/8010.9.1980

Rechtssatz

Ein Pflichtteilsberechtigter ist dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. Wurde er nicht beigezogen, ist seinem Rekurs stattzugeben und der Endbeschluss und die Einantwortungsurkunde als nichtig aufzuheben, um ihm Gelegenheit zu geben, die ihm als Noterben zustehenden Rechte im Verlassenschaftsverfahren auszuüben und sich so Grundlagen für Berechnung seines Pflichtteiles zu verschaffen.

Normen

AußStrG §9 E3
AußStrG §174 C1

6 Ob 687/80OGH10.09.1980

EvBl 1981/50 S 161

3 Ob 524/83OGH13.04.1983
6 Ob 105/03iOGH26.06.2003
4 Ob 3/13iOGH19.03.2013

Vgl auch

2 Ob 166/17aOGH24.09.2018

Vgl auch

2 Ob 66/21aOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Geht es um die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen wurde, kann seine Rechtsmittellegitimation nicht mit der Begründung verneint werden, er habe sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0060OB00687_8000000_001

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