OGH 6Ob105/03i

OGH6Ob105/03i26.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 19. Februar 2000 verstorbenen Friedrich S*****, über den Revisionsrekurs der Nachlassgläubigerin B***** GmbH, ***** vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2003, GZ 44 R 85/03f, 44 R 86/03b-43, womit der Rekurs der Verlassenschaftsgläubigerin gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Oktober 2002, GZ 12 A 20/02p-33, und 12 A 20/02p-34, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Erbschaftsgläubiger ist grundsätzlich nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und daher zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Mantelbeschluss und die Einantwortung des Nachlasses nicht legitimiert. Ihm stehen nur die in §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB eingeräumten Rechte zu. Er erlangt nur dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses kommt, und zwar insoweit, als die bekämpfte gerichtliche Verfügung in die ihm nach diesen Bestimmungen zustehenden Rechte eingreift (NZ 1994, 116; 6 Ob 202/98v; RIS-Justiz RS0006611). Der Antrag auf Nachlassabsonderung muss gestellt werden, solange die Abhandlung noch im Gange ist, somit vor Einantwortung des Nachlasses. Die Einantwortungswirkung tritt frühestens ab Zustellung des Einantwortungsbeschlusses ein. Soferne eine dem Willen des Erben entsprechende Entscheidung gefällt wird und andere rechtsmittellegitimierte Beteiligte nicht vorhanden sind, wird die Einantwortung schon mit der Zustellung an den Erben wirksam. Sind andere rechtsmittellegitimierte Beteiligte vorhanden, tritt die Wirksamkeit erst mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ein (NZ 1994, 116).

Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Der Revisionsrekurswerber hat den Antrag auf Nachlassseparation erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem die Einantwortungsurkunde dem Testamentserben bereits zugestellt und die diesem offenstehende Rechtsmittelfrist abgelaufen war. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der Antrag nur dann als rechtzeitig "vor Einantwortung" anzusehen ist, wenn er vor Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bei Gericht einlangt (der Postlauf daher mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist somit nicht zählt) ist nicht zu beanstanden. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt war das Verlassenschaftsverfahren jedenfalls am 4. 12. 2002 beendet. Der danach bei Gericht eingelangte Antrag auf Nachlassabsonderung konnte der Gläubigerin die Beteiligtenstellung nicht mehr verschaffen.

Dass die Einantwortungsurkunde der Noterbin nicht zugestellt wurde, hat im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf das Wirksamwerden der Einantwortung und damit auf die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einantwortungsurkunde nur an diejenigen Verfahrensbeteiligten zuzustellen, die Rechte geltend machen können. Ein Noterbe ist im Abhandlungsverfahren nur insoweit Beteiligter, als durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichts eine Verkürzung seiner materiellen Rechte oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (SZ 68/126, NZ 2000, 219; 4 Ob 1612/94; 4 Ob 208/97k; 4 Ob 202/02p; RIS-Justiz RS0006500). Seine Antragslegitimation ist im Verlassenschaftsverfahren auf die Rechte nach §§ 784, 804 und 812 ABGB beschränkt (SZ 60/225; 4 Ob 202/02p mwN). Er ist zwar dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen, um ihm Gelegenheit zu geben, die ihm als Noterben zustehenden Rechte auszuüben und sich so die Grundlagen für die Berechnung seines Pflichtteils zu verschaffen (RIS-Justiz RS0006567), der Pflichtteilsberechtigte hat aber nur insofern Rechtsmittellegitimation, als er durch eine Entscheidung in seinen materiellen Rechten oder seiner verfahrensrechtlichen Stellung beeinträchtigt wird (Eccher in Schwimann ABGB² § 797 Rz 4). Die Verfahrensbeteiligung geschieht in ausreichender Weise durch Verständigung des Noterben von der Einleitung des Verfahrens und den für dessen Fortführung wesentlichen Beschlüssen; die aktive Beteiligung am Abhandlungsverfahren muss aber dann vom Noterben selbst ausgehen. Er hat dort seine Anträge zu stellen und seine Rechte selbst zu wahren (3 Ob 560/92). Er verliert seine Parteistellung, wenn er auf seine Ansprüche als Noterbe oder auf sein Recht, Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu verlangen, verzichtet (EFSlg 36.090; 2 Ob 580/89; 6 Ob 73/03h). Im vorliegenden Fall war die Noterbin von der Einleitung des Verfahrens verständigt worden und hatte sich zunächst auch daran beteiligt. Nach Abschluss einer außergerichtlichen Vereinbarung hat sie ihre davor gestellten Anträge zurückgezogen und erklärt, sie "ziehe sich aus dem Verlassenschaftsverfahren zurück". Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass sie sich am Verlassenschaftsverfahren nicht mehr weiter beteiligen werde. Abgesehen davon, dass sich die Noterbin mit dieser Erklärung in Verbindung mit der Zurückziehung aller Anträge ihrer Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren begeben hat (EFSlg 36.090; 2 Ob 580/89; 6 Ob 73/03h; vgl auch 3 Ob 560/92, wonach ein von der Verlassenschaftsabhandlung verständigter Noterbe, der bei Gericht keine Anträge stellt, im Verlassenschaftsverfahren weder Antrags- noch Rekurslegitimation hat), ist auch eine mögliche Beeinträchtigung ihrer materiellen Rechte nicht zu erkennen. Gleiches gilt auch für Joram H*****, dessen Beteiligung am Verlassenschaftsverfahren einer Erklärung vor Einantwortung bedurft hätte. Die Wirksamkeit der Einantwortungsurkunde konnte daher - mangels Vorhandenseins anderer rechtsmittellegitimierter Verfahrensbeteiligter - mit Zustellung an den Testamentserben eintreten (NZ 1994, 116). Der erst danach bei Gericht eingelangte Antrag auf Nachlassseparation konnte der Revisionsrekurswerberin die Rechtsmittellegitimation somit nicht mehr verschaffen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte