Rechtssatz
Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.
7 Ob 599/86 | OGH | 19.06.1986 |
Beisatz: Dem durch diese Angaben nicht gedeckten Willen der klagenden Partei kommt keine Bedeutung zu. (T1) |
1 Ob 502/89 | OGH | 07.02.1989 |
nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T2) |
4 Ob 2340/96p | OGH | 17.12.1996 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ist jene Bezeichnung maßgebend, die der Kläger in der streitanhängig gewordenen Klage (und zudem auch in der Folge regelmäßig) gebraucht hat. (T3) |
6 Ob 50/97i | OGH | 20.03.1997 |
nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Zu dieser objektiven Auslegung sind nicht nur die gemäß den §§ 226 Abs 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes heranzuziehen, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift. (T4); Beis wie T1 |
7 Ob 397/97a | OGH | 26.03.1998 |
Auch; nur: Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. (T5); Beisatz: Das Gericht hat im Zweifelsfall die Angaben des Klägers auszulegen. (T6) |
6 Ob 219/99w | OGH | 16.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Parteistellung des Beklagten muss daraus klar und deutlich hervorgehen. (T7); Beisatz: Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Berichtigung der Klageangaben gar nicht angestrebt wird. Die Klägerin selbst hat klargestellt, dass sie nicht die Einschreiterin, sondern nur die am ***** geborene namensgleiche Person geklagt hat und klagen will. (T8) |
4 Ob 119/00d | OGH | 15.06.2000 |
Vgl auch; nur: Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. (T9) |
2 Ob 212/20w | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0060OB00685_8400000_001
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