European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00068.21Z.0415.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Einzelnen kann auf die – Gesellschaften des selben Konzerns betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 30/21m, 6 Ob 259/20m, 6 Ob 260/20h und 6 Ob 261/20f verwiesen werden, zumal in allen Fällen die selben Rechtsanwälte einschreiten.
[2] Der erkennende Senat hat auch bereits ausgeführt, dass die COVID‑19‑Pandemie keinen Grund darstellt, von der rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses Abstand zu nehmen, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – die Jahresabschlüsse bereits lange vor Ausbruch der COVID‑19‑Pandemie hätten aufgestellt und eingereicht werden müssen (6 Ob 261/20f). In Anbetracht der gerichtsnotorischen Kommunikationsmöglichkeiten kann schließlich keine Rede davon sein, dass die COVID‑19‑Pandemie die Einholung erforderlicher Informationen verhindert hätte.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dann, wenn ein endgültiger Jahresabschluss nicht aufgestellt werden kann, dem Telos der Offenlegungspflicht und der Information von Gläubigern und Geschäftspartnern der Gesellschaft durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses besser gedient ist als durch Unterlassung jeglicher Informationserteilung (6 Ob 30/21m; 6 Ob 259/20m).
[4] Die Formulierung der sich nach Ansicht der Revisionsrekurswerber stellenden weiteren erheblichen Rechtsfrage, „ob und inwieweit es zulässig ist, dass ein Firmenbuchgericht Strafen zu Stichtagen verhängt, die vor dem Datum der Erlassung der dafür gegenständlichen Zwangsstrafenverfügungen liegen“, verkennt, dass eine Zwangsstrafverfügung immer erst nach Verstreichen des jeweiligen Bestrafungszeitraums erlassen werden kann. Dass eine Einreichung des Jahresabschlusses nach Verstreichen des Bestrafungszeitraums, also der betreffenden Zweimonatsfrist, sofern sie vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung erfolgt, gemäß § 283 Abs 2 UGB der Verhängung einer Zwangsstrafe entgegensteht, ist eine andere Frage. Eine derartige verspätete Einreichung wird von den Revisionsrekurswerbern jedoch nicht behauptet.
[5] In der Nichtvernehmung einer Prozesspartei als Partei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein (RS0042237).
[6] Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG).
[7] Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber sohin keine Rechtsfragen der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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