OGH 6Ob672/84 (RS0069487)

OGH6Ob672/8424.10.1984

Rechtssatz

Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. Duschräume und Umkleideräume allein würden eine Freiluftsportanlage als ganze noch nicht zu einer Räumlichkeit machen, wenn den überdachten Räumlichkeiten für die Benützbarkeit des gesamten Objektes keine selbständige Bedeutung beizumessen wäre.

Normen

MRG §1 Abs1

6 Ob 672/84OGH24.10.1984

Veröff: MietSlg XXXVI/38

6 Ob 700/88OGH15.12.1988

nur: Das funktionelle Verhältnis der zum Mietgegenstand gehörenden umbauten Räume zu den ausdehnungsmäßig überwiegenden Freilandanlagen ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Gesamtanlage als einer Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG. (T1)

1 Ob 578/90OGH04.04.1990

Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Mieter zwar eine gänzlich unbebaute Freifläche in Bestand nimmt, jedoch in Verwirklichung des Vertragszweckes mit Wissen und Willen des Vermieters darauf festgemauerte Superädifikate aufführt. (T2) Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158

5 Ob 50/95OGH25.04.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkaufshütte einer Tabaktrafik. (T3)

1 Ob 609/95OGH04.10.1995

Auch; nur

1 Ob 2244/96yOGH22.08.1996

Vgl; nur T1; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T4)

2 Ob 2201/96gOGH31.03.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Errichtung und Betrieb eines Werkflugplatzes. (T5)

4 Ob 185/00kOGH18.07.2000

Vgl auch

6 Ob 173/05tOGH25.08.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T6)

6 Ob 82/05kOGH12.10.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T7)

10 Ob 25/08mOGH22.04.2008

nur T1

5 Ob 144/08zOGH26.08.2008

nur T1

10 Ob 18/11mOGH29.03.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19841024_OGH0002_0060OB00672_8400000_003

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