OGH 6Ob654/88 (RS0031745)

OGH6Ob654/8830.11.1989

Rechtssatz

Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BI

6 Ob 654/88OGH30.11.1989

Veröff: SZ 62/186 = JBl 1990,378 = RdW 1990,111 = MR 1990,20 (Korn)

4 Ob 519/90OGH26.06.1990

nur: Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. (T1) Veröff: SZ 63/110

4 Ob 48/92OGH07.07.1992

nur T1; Veröff: MR 1992,205 = ÖBl 1992,213

6 Ob 33/95OGH28.09.1995

Auch; nur: Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein. (T2); Beisatz: Hier: Verlesung des Ausschussberichtes durch Obmann des Kontrollausschusses einer Gemeinde. (T3)

6 Ob 97/06tOGH24.05.2005

nur T1; Beisatz: Auch die Vertraulichkeit einer Mitteilung kann ein solcher Rechtfertigungsgrund sein. (T4)

6 Ob 23/08pOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T5); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T6)

6 Ob 205/08bOGH01.10.2008

Vgl; Beisatz: Der besondere Schutz pflegebefohlener Personen rechtfertigt die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe im Sinne des § 1330 ABGB nicht. (T7)

1 Ob 181/09pOGH13.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T8)

6 Ob 166/14aOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T4

6 Ob 25/18xOGH28.02.2018
6 Ob 34/19xOGH24.07.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausübung des Auskunftsrechts des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 118 AktG). (T9)

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0060OB00654_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)