OGH 6Ob205/08b

OGH6Ob205/08b1.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Odo V*****, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Klaus S*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juli 2008, GZ 1 R 79/08i-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen des Erstgerichts sind alle inkriminierten Äußerungen im Schreiben Beilage ./D unrichtig und war dem Beklagten deren Unrichtigkeit bekannt. Insoweit geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Der besondere Schutz pflegebefohlener Personen rechtfertigt die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe im Sinne des § 1330 ABGB nicht. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen zu Recht das Vorliegen von Wiederholungsgefahr angenommen. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ist nicht

engherzig vorzugehen (7 Ob 607/90 = ÖBl 1991, 90 = JBl 1992, 724 = MR

1991, 18). Ein dem der Entscheidung 3 Ob 582/54 (= JBl 1955, 147 = SZ

27/298) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Anders als bei der Erstattung einer Strafanzeige an eine Behörde erscheint es durchaus vorstellbar, dass der Beklagte die inkriminierten Äußerungen im Zuge des zwischen den Parteien bereits länger schwebenden Streits neuerlich vorbringt.

Auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der Verjährung kommt der Beklagte in der Revision nicht mehr zurück. Im Übrigen verjähren Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (RIS-Justiz RS0085174). Im Hinblick auf das Datum des inkriminierten Schreibens vom 2. 11. 2004 und das Datum der Klagseinbringung (25. 1. 2006) kann daher von Verjährung keine Rede sein.

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