Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen des Erstgerichts sind alle inkriminierten Äußerungen im Schreiben Beilage ./D unrichtig und war dem Beklagten deren Unrichtigkeit bekannt. Insoweit geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Der besondere Schutz pflegebefohlener Personen rechtfertigt die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe im Sinne des § 1330 ABGB nicht. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen zu Recht das Vorliegen von Wiederholungsgefahr angenommen. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr ist nicht
engherzig vorzugehen (7 Ob 607/90 = ÖBl 1991, 90 = JBl 1992, 724 = MR
1991, 18). Ein dem der Entscheidung 3 Ob 582/54 (= JBl 1955, 147 = SZ
27/298) zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Anders als bei der Erstattung einer Strafanzeige an eine Behörde erscheint es durchaus vorstellbar, dass der Beklagte die inkriminierten Äußerungen im Zuge des zwischen den Parteien bereits länger schwebenden Streits neuerlich vorbringt.
Auf den in erster Instanz erhobenen Einwand der Verjährung kommt der Beklagte in der Revision nicht mehr zurück. Im Übrigen verjähren Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (RIS-Justiz RS0085174). Im Hinblick auf das Datum des inkriminierten Schreibens vom 2. 11. 2004 und das Datum der Klagseinbringung (25. 1. 2006) kann daher von Verjährung keine Rede sein.
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