6 Ob 652/84 | OGH | 04.10.1984 |
9 Ob 181/00h | OGH | 04.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: In jedem der in § 1310 ABGB erwähnten Fälle einer ausnahmsweisen Haftung des unmündigen Schädigers ist es dem billigen Ermessen des Richters überlassen, das Maß des zu leistenden Schadenersatzes festzusetzen, das unter Umständen den ganzen Betrag erreichen kann, aber nicht erreichen muss. (T1) |
2 Ob 167/03b | OGH | 07.08.2003 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei sind alle vorhandenen Elemente in die Billigkeitserwägung mit einzubeziehen, so etwa auch das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers. Unter "allen mit einzubeziehenden Elementen" ist selbstverständlich auch das Verhalten beziehungsweise Verschulden des Geschädigten zu verstehen. (T2); Beisatz: Ob aber im Einzelfall das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass dadurch die Haftung des Minderjährigen nach §1310 3.Fall ABGB zur Gänze zurückgedrängt wird, kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. (T3) |
3 Ob 177/12v | OGH | 17.10.2012 |
Vgl; Beis wie T1 |
2 Ob 31/15w | OGH | 09.04.2015 |
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0060OB00652_8400000_002
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