Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 400 EUR monatlich ab 1. 5. 2004. Am 13. 1. 2005 stellte sie den Antrag, dem Beklagten mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, „einen monatlichen Unterhalt im Ausmaß von 400 EUR zu bezahlen".
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Das Erstgericht gab diesem Antrag hinsichtlich 200 EUR ab 13. 1. 2005 statt und wies das Mehrbegehren von 200 EUR ab.
Das Rekursgericht verpflichtete infolge der Rekurse beider Parteien den Beklagten zur Zahlung eines einstweiligen Unterhalts von 230 EUR ab 13. 1. 2005 bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Unterhaltsverfahrens und wies das Mehrbegehren von 170 EUR ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Klägerin an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, dem Sicherungsantrag vollinhaltlich stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Bei dem Beschluss, mit dem der Klägerin einstweiliger Unterhalt bewilligt wurde, handelt es sich um eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt. Gemäß Z 1a dieser Bestimmung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt, sowie in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, und wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gemäß § 58 Abs 1 JN ist der Wert des einstweiligen Unterhalts zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 167/02f; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend vom hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR.
Bei diesem Entscheidungsgegenstand kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin ändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei einen Revisionsrekurs, so ist dieser dem Rekursgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet ist. Der Oberste Gerichtshof darf über einen derartigen „außerordentlichen" Revisionsrekurs nur und erst dann entscheiden, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn - wie hier - in einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs kein Abänderungsantrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 84 Abs 3 ZPO verbesserbar ist.
Das Erstgericht wird daher den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der Klägerin dem Rekursgericht vorzulegen haben (vgl erst jüngst 1 Ob 262/05v).
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