European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00006.17A.0227.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS‑Justiz RS0031883 [T6]). Daher stellt diese Frage im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0031883 [T28]). Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RIS‑Justiz RS0107768).
2.1. Dass eine Behauptung auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0032494 [T7]).
2.2. Wenn die Vorinstanzen die Zeitungsartikel der Beklagten dahin verstanden haben, dass darin der Vorwurf erhoben wurde, der Kläger habe sich durch die Anstellung seines Sohnes bei den ÖBB in seiner Berichterstattung beeinflussen lassen, so haben diese den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Eine derartige Aussage ist als objektiv überprüfbare (zumindest konkludente) Tatsachenbehauptung und nicht als bloße Schlussfolgerung oder Werturteil anzusehen (vgl 4 Ob 149/02v zum Vorwurf, eine Zeitung erhalte „Gefälligkeitsinserate“). Den Wahrheitsbeweis haben die Beklagten nicht angetreten.
3. Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber daher keine Rechtsfragen der in § 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
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