Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Rahmen des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens lehnten die verpflichteten Parteien die Exekutionsrichterin ab. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Tulln wies den Ablehnungsantrag ab. Den dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Parteien wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Rekurs sei wieder nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen. Das Erfordernis sei den Verpflichteten aber nicht zuletzt auch aus anderen Ablehnungen aus Anlaß des Exekutionsverfahrens bekannt. Sie verletzten daher absichtlich diese Formvorschrift, so daß ihre Eingabe ohne weiteren Verbesserungsversuch zurückzuweisen gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Verfahren über Rechtsmittel in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine besondere Regelung vorsehen, nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 24 JN; EFSlg 69.703; 3 Ob 131/93 uva). Danach unterliegt aber der Revisionsrekurs gegen den eine Rechtsmittelerledigung aus formellen Gründen verweigernden rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß entgegen dem Ausspruch des angefochtenen Beschlusses nicht dem aus § 24 Abs 2 JN abgeleiteten Rechtsmittelausschluß (Mayr aaO Rz 5 zu § 24 JN; SZ 42/74; EvBl 1980/101; EFSlg 57.667, 63.899, 66.847; 69.705 uva, zuletzt etwa 3 Ob 131/93; 6 Ob 541/94; 6 Ob 592/94). Gemäß § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO steht daher in Ablehnungssachen im Zuge eines Exekutionsverfahrens der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe offen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, weshalb auch ein Auftrag an das Rekursgericht, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß §§ 500 Abs 2 Z 3, 526 Abs 3 ZPO zu ergänzen, unterbleiben konnte.
Die Rechtsmittelwerber übersehen, daß das Rekursgericht den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht meritorisch erledigt, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wird aber von ihnen nicht geltend gemacht, sie beharren vielmehr auf der sachlichen Unrichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses. Da jedoch allfällige Verfahrensmängel nicht von Amts wegen, sondern nur bei ausdrücklicher Geltendmachung vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 6 zu § 471), fehlt dem Rechtsmittel die nach § 528 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation.
Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78 EO; §§ 510 Abs 3, letzter Satz, 528a ZPO).
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