Normen
6 Ob 550/94 | OGH | 28.04.1994 |
4 Ob 526/95 | OGH | 28.03.1995 |
Beisatz: Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen möglich wäre. (T1) |
3 Ob 533/95 | OGH | 29.05.1995 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen. (T2) |
3 Ob 538/95 | OGH | 11.10.1995 |
Beis wie T1 |
1 Ob 2225/96d | OGH | 26.07.1996 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. (T3) |
4 Ob 112/97t | OGH | 13.05.1997 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
6 Ob 45/98f | OGH | 19.03.1998 |
Beisatz: Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein. (T4) |
2 Ob 134/98i | OGH | 20.05.1998 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erhöhung des Unterhalts und der Vorschüsse vor Ablauf der laufenden Vorschussperiode beschlossen, im Beschluss über die Erhöhung der Vorschüsse aber auch die Einstellung derselben mit Ablauf des Erhöhungszeitraums verfügt wurde, weil die Beendigung der Vorschussperiode damit nicht vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Vorschüsse wirksam geworden ist. (T5) |
4 Ob 209/99k | OGH | 14.09.1999 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
7 Ob 150/01m | OGH | 07.12.2001 |
Auch; Beis wie T4 |
10 Ob 34/11i | OGH | 31.05.2011 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
10 Ob 44/14i | OGH | 26.08.2014 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
10 Ob 3/15m | OGH | 24.02.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse besteht auch nach der Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage. (T6)<br/> |
10 Ob 38/18p | OGH | 23.05.2018 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden (so bereits 10 Ob 34/11i, 4 Ob 209/99k). (T7)<br/>Beisatz: Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung somit zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rechtsprechung aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden. (T8) |
10 Ob 24/19f | OGH | 25.06.2019 |
Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/55 |
10 Ob 50/20f | OGH | 15.12.2020 |
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0060OB00550_9400000_001
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