Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Dem minderjährigen Robert E***** wurden ab 1.10.1987 Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt, zuletzt mit Beschluß vom 24.10.1990 für den Zeitraum vom 1.10.1990 bis 30.9.1993 in Höhe von monatlich 1.750 S (ON 41). Der letzten Weitergewährung lag ein Unterhaltstitel vom 17.8.1989 zugrunde, der den Vater des Minderjährigen ab 1.11.1988 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in dieser Höhe verpflichtete (ON 38).
Bis Ende August 1991 lebte der Sohn in W***** im gemeinsamen Haushalt mit der allein obsorgeberechtigten Mutter. Seither lebt er mit dem Vater im gemeinsamen Haushalt in M*****. Mit Beschluß vom 19.9.1991 wurde die Obsorge für den Minderjährigen der Mutter entzogen und vorläufig dem Vater übertragen (ON 53). Das führte dazu, daß mit Beschluß vom 13.1.1992 die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des Monats August 1991 eingestellt wurden (ON 61).
Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 29.9.1993 wurde die Unterhaltverpflichtung des Vaters für den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.8.1991 auf monatlich 2.700 S erhöht (ON 88). Im Hinblick auf diese Änderung des Unterhaltstitels beantragte der Unterhaltssachwalter am 17.11.1993 die "Anpassung" der Unterhaltsvorschüsse auf diesen Betrag für den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.8.1991 und die Auszahlung der erhöhten Unterhaltsvorschüsse an die Mutter (ON 91 und 93).
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, eine rückwirkende Erhöhung der seinerzeit gewährten Unterhaltsvorschüsse komme im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 1 UVG hier nicht in Betracht. Die beantragte Auszahlung an die Mutter widerspreche dem Zweck des § 17 Abs 2 UVG, könne sie doch nicht dem Kindeswohl, sondern nur dazu dienen, "über den Umweg eines Unterhaltsvorschusses" schuldrechtliche Ansprüche der Mutter gegen den Vater abzudecken.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei zwar auch eine rückwirkende Unterhaltsvorschußerhöhung zulässig, doch könne dies nur für den Fall gelten, daß sich das Kind zum Zeitpunkt einer solchen Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nach wie vor in Pflege und Erziehung desselben Elternteiles befindet. Habe aber in der Zwischenzeit ein Obsorgewechsel stattgefunden, stehe einer rückwirkenden Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse zunächst die Vorschrift des § 17 Abs 2 UVG entgegen, komme doch eine Auszahlung der erhöhten Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltsschuldner selbst keinesfalls in Betracht (§ 2 Abs 2 Z 1 UVG). Deren Auszahlung an die seinerzeit obsorgeberechtigte Mutter diene auch nicht zum Wohl des Kindes, sondern käme der Mutter selbst zugute, deren Aufwandersatzansprüche gegen den Vater gemäß § 1042 ABGB damit durch eine zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel abgedeckt würden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, daß sich das Kind seit Ende August 1991 in Pflege und Erziehung des titelgemäß unterhaltspflichtigen Vaters befindet, damit aber der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG eingetreten ist und die weitergewährten Unterhaltsvorschüsse aus diesem Grunde auch ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden sind (Beschluß vom 13.1.1992, ON 61). Demgemäß machte der Unterhaltssachwalter mit seinem Unterhaltserhöhungantrag vom 16.7.1991 auch nur mehr einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes für die Vergangenheit geltend (ON 46 iVm ON 57). Diesem Antrag ist zwar mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 29.9.1993 (ON 88) stattgegeben worden, doch geschah dies bereits außerhalb einer gewährten oder weitergewährten Unterhaltsvorschußperiode. Zum Zeitpunkt des danach gestellten Antrages des Unterhaltssachwalters auf rückwirkende "Anpassung" der seinerzeit gewährten Unterhaltsvorschüsse an den erhöhten Unterhaltstitel waren demnach die Vorschüsse bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt.
Abgesehen davon, daß dem Gesetzgeber des Bundesgesetzes BGBl 1980/278, mit welchem § 19 Abs 2 UVG seine derzeitige Fassung erhalten hat, die erst mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, SZ 61/143, eröffnete Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für die Vergangenheit noch unbekannt war, wollte er mit dieser Bestimmung von vornherein nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP, 7 und 14). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt daher die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (so auch schon zutreffend KG Krems an der Donau EFSlg 54.819). Nur für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof auch die von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilte Frage einheitlich dahin entschieden, daß dann, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, auch die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge, bewilligt worden ist, also insoweit auch eine rückwirkende Unterhaltsvorschußerhöhung erfolgen kann (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54/UV 23 und 63).
Dem Antrag des Unterhaltssachwalters fehlte daher schon eine gesetzliche Grundlage, weshalb auch nicht mehr geprüft werden muß, ob die beantragte Auszahlung der erhöhten Vorschüsse an die Mutter im gegebenen Fall überhaupt noch gewährleisten könnte, daß die Vorschüsse dem Kinde zugute kommen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
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