§ 17.
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)
(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.
Die Vorschüsse werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gezahlt (§ 39 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967). Siehe hiezu auch Art. III, BGBl. Nr. 290/1976.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033661
alte Dokumentnummer
N2198511130X
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