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§ 17 UVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1985

§ 17.

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)

(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.

Die Vorschüsse werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gezahlt (§ 39 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967). Siehe hiezu auch Art. III, BGBl. Nr. 290/1976.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033661

alte Dokumentnummer

N2198511130X

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