Normen
MRG §12 Abs3 Ca
6 Ob 550/86 | OGH | 24.04.1986 |
7 Ob 549/88 | OGH | 19.05.1988 |
Auch; Beisatz: Eine Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf eine andere ändert an der Unternehmensidentiät nichts. (T1) Veröff: WoBl 1989,45 |
6 Ob 1534/91 | OGH | 07.03.1991 |
Auch |
1 Ob 637/95 | OGH | 22.08.1996 |
Vgl |
4 Ob 131/97m | OGH | 13.05.1997 |
Auch; Beis wie T1 |
9 Ob 270/00x | OGH | 08.11.2000 |
Auch; nur: Das im § 12 Abs 3 MRG aufgestellte Erfordernis, Gegenstand der zum Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis führenden Veräußerung müsse das vom Hauptmieter im Mietgegenstand betriebene Unternehmen sein, darf nicht zu eng ausgelegt werden. (T2) Beisatz: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere, der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. (T3) |
5 Ob 94/02p | OGH | 25.06.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Verlagerung des Schwerpunktes von einer Warengattung auf die andere oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung. (T4) |
9 Ob 4/05m | OGH | 11.05.2005 |
Auch; Beis wie T3 |
8 Ob 153/18k | OGH | 24.05.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso wenig ändert der Vertrieb von Waren anderer Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals etwas an der Unternehmensidentität und damit am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0060OB00550_8600000_001
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