European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00049.24K.0320.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] In der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Rekurswerberin wurde 2022 ein Erneuerungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren lehnte die Betroffene die Erstrichterin (erstmals) im Juni 2023 als befangen ab. Die Betroffene lehnte nach Zurückweisung dieser Ablehnung kaskadenartig die jeweiligen Entscheidungsträger ab (so den Rekurssenat im ersten „Ausgangsverfahren“ und alle in der Folge befassten Entscheidungsträger). Allen Ablehnungen und den in den Ablehnungssachen eingebrachten Rechtsmitteln lag die pauschale Behauptung zugrunde, die befassten Richter könnten „die schwerwiegenden und verfahrensrelevanten Begründungen nicht konkret und präzise dokumentieren, bearbeiten und würdigen“ (vgl 6 Ob 9/24b, 6 Ob 18/24a).
[2] Im Oktober 2023 lehnte die Betroffene die die Erwachsenenschutzsache führende Erstrichterin erneut ab (zweites Ausgangsverfahren). Auch diese Ablehnung wurde vom Landesgericht Feldkirch mit der Begründung, es wären keine Befangenheitsgründe dargetan, sondern nur die Unzufriedenheit mit dem Verfahren ausgedrückt worden, zurückgewiesen (10 Nc 63/23g). Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des dafür zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 31. 1. 2024, 10 R 4/24z, keine Folge gegeben.
[3] Daraufhin lehnte die Betroffene – wie schon zuvor – auch diesen Rekurssenat unter Wiederholung des Vorwurfs, diese Richter könnten „die schwerwiegenden und verfahrensrelevanten Begründungen nicht konkret und präzise dokumentieren, bearbeiten und würdigen“, ab.
[4] Diese Ablehnung wurde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht zulässig.
[6] 1. Ausgangsverfahren ist auch hier – wie schon zuvor (siehe 6 Ob 9/24b, 6 Ob 18/24a) – eine erfolglose Ablehnung jener Erstrichterin, die die Erwachsenenschutzsache führt. Die in diesem selbständigen Zwischenverfahren (1 Ob 95/22k; vgl RS0041933 [T33]) gefällte Entscheidung ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weil gegen den Beschluss des darüber befindenden Rekursgerichts gemäß § 24 Abs 2 JN kein Rechtsmittel mehr zulässig war (vgl 1 Ob 8/22s; 6 Ob 9/24b, 6 Ob 18/24a). Die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels kann den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern (RS0041838; vgl zu einer mit einem unzulässigen Revisionsrekurs verbundenen Ablehnung 7 Ob 134/18h).
[7] 2. Eine – wie im hier zu beurteilenden Verfahren vorgenommene – Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats (jenes, der über den Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Erstrichterin entschieden hat) kann nach dessen Entscheidung aber nur dann – im Rechtsmittel oder mit gesondertem Schriftsatz – erfolgen, wenn dagegen noch ein Rechtsmittel offenstünde, in dem die Ablehnung erfolgreich geltend gemacht werden könnte (1 Ob 95/22k; RS0041933 [insb T6, T10, T12, T17, T25, T27]). Dies wurde der Betroffenen auch schon in der angefochtenen Entscheidung erläutert.
[8] 3. Seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem „Ausgangsverfahren“ mit Zustellung des Beschlusses am 13. 2. 2024 mangelt es der betroffenen Ablehnungswerberin damit an einem rechtlich geschützten Interesse an der Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats (vgl RS0041933 [T6, T23]; so schon 6 Ob 9/24b, 6 Ob 18/24a). Auch eine stattgebende Entscheidung in dem nun zu beurteilenden Ablehnungsverfahren hätte nämlich keinen Einfluss auf die rechtskräftige Entscheidung im (zweiten) Ausgangsverfahren (RS0045978 [T7, T8]; RS0046032 [T6, T7]; RS0041933 [T24, T32, T35]).
[9] Der Rekurs ist damit mangels Beschwer zurückzuweisen (vgl 1 Ob 141/19w; 1 Ob 95/22k; 6 Ob 9/24b, 6 Ob 18/24a).
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