European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00008.22S.0125.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Befangenheitssenat des Erstgerichts wies den gegen mehrere Richterinnen dieses Gerichts gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers als unberechtigt zurück.
[2] Gegen den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[4] Die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 24 Abs 2 JN. Soweit der Revisionsrekurswerber darzulegen versucht, warum sein Rechtsmittel entgegen dieser Bestimmung dennoch zulässig sei, ist er auf die zu 9 Ob 36/19p sowie 1 Ob 78/21h ergangenen Entscheidungen zu verweisen, mit denen – zur Frage der Rechtsmittelzulässigkeit – inhaltsgleiche Revisionsrekurse (des Klägers bzw eines vom Kläger vertretenen Ablehnungswerbers) zurückgewiesen wurden (vgl auch 3 Ob 30/21i).
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