OGH 1Ob78/21h

OGH1Ob78/21h7.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Solé, Mag. Korn, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. B*****, pA *****, vertreten durch Mag. Dr. Ingeborg Kristen, Rechtsanwältin in Wien, sowie 3. ***** Dr. H*****, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH, Linz, wegen 136.548,66 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. März 2021, GZ 14 R 140/20s‑12, mit dem ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. August 2020, GZ 46 Nc 5/20i‑3, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00078.21H.0607.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Befangenheitssenat des Erstgerichts wies den gegen eine Richterin dieses Gerichts gerichteten Ablehnungsantrag des Klägers als unberechtigt zurück.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

[3] Über die gleichzeitig mit dem Rekurs erfolgte Ablehnung des Vorsitzenden des Befangenheitssenats wurde wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnung nicht entschieden.

[4] Gegen den die Zurückweisung des Ablehnungsantrags bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs des Klägers. Er lehnt auch die Mitglieder jenes Senats als befangen ab, die an der Erlassung der Rekursentscheidung beteiligt waren, sowie das zur Entscheidung über diesen (weiteren) Ablehnungsantrag berufene Oberlandesgericht bzw sämtliche seiner Richterinnen und Richter.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[6] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel – auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird – zulässig ist, wenn die Ablehnung offenkundig

rechtsmissbräuchlich erfolgte (RIS‑Justiz RS0042028 [T7, T15, T18, T24]).

[7] Der Kläger lehnt nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn ergeht oder seinem Rechtsstandpunkt entspricht, nahezu reflexhaft („kaskadenartig“) die Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab (vgl auch 1 Ob 209/19w zu einem Verfahren, in dem der Kläger als Klagevertreter auftrat). Auch die Ablehnung der Mitglieder jenes Senats des Rekursgerichts, die an der Fassung des bekämpften Beschlusses beteiligt waren,

sowie des gesamten Rekursgerichts bzw sämtlicher Richterinnen und Richter dieses Gerichts, erfolgte nach diesem Schema. Da sich der Kläger dabei auf keine substantiierten Befangenheitsgründe stützte, erfolgte diese Ablehnung offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

[8] 2. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 24 Abs 2 JN. Soweit der Revisionsrekurswerber darzulegen versucht, warum sein Rechtsmittel entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 JN dennoch zulässig sei, ist er auf die Entscheidung zu 9 Ob 36/19p zu verweisen, mit der ein – zur Frage der Rechtsmittelzulässigkeit – wortgleicher Revisionsrekurs eines vom Kläger vertretenen Ablehnungswerbers zurückgewiesen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte