European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:E118063
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen Punkt I. der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als außerordentliche Revision gegen Punkt II. der angefochtenen Entscheidung gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt I: Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht bereits völlig zutreffend darauf hingewiesen hat,
a) dass einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein verfahrensrechtlicher Anspruch zusteht, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu beantragen (RIS‑Justiz RS0058452);
b) dass die von der Klägerin überreichten „Repliken auf die Berufungsbeantwortungen der Beklagten“ aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig sind (vgl RIS‑Justiz RS0100170); und
c) dass eine Prozesspartei keinen subjektiven Anspruch auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat;
handelt es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um solche des Berufungsgerichts, gegen die gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0043763, RS0112220).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz weder mit Revision noch mit Rekurs an diesen herangetragen werden, dies unabhängig davon, ob das Berufungsgericht den Beschluss in sein Urteil aufgenommen hat oder nicht (6 Ob 78/14k). Auch soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht wendet, ist ihr Rechtsmittel somit unzulässig.
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