European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00042.17W.0329.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ausschließlichkeitsbindungen in Form sogenannter „Bezugsbindungen“ sind nicht von vornherein sittenwidrig (RIS‑Justiz RS0016783), es sei denn, es wäre damit eine zu weitgehende, mit den guten Sitten nicht mehr im Einklang stehende wirtschaftliche Knebelung des anderen Vertragsteils verbunden (RIS‑Justiz RS0016718). Dies gilt auch für Bierbezugsverträge (RIS‑Justiz RS0016783 [T1] = RS0016718 [T2]; zur [nicht] gegebenen Sittenwidrigkeit von Bierbezugsverträgen vgl auch RIS-Justiz RS0016689; RS0016674; RS0016686). Wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen ist bei einem zweiseitigen Vertrag (so auch bei einer Bierbezugsverpflichtung) keine Voraussetzung seiner Gültigkeit, außer es liegt ein Ausbeutungstatbestand vor (RIS‑Justiz RS0016482).
Eine Knebelung oder Ausbeutung durch die beklagte Partei hat die klagende Partei nicht behauptet.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Nichtgewährung eines Rabatts für den Bierbezug, sondern die Lieferung zu Listenpreisen sei weder sittenwidrig gemäß § 879 Abs 1 ABGB noch gröblich benachteiligend im Sinn von § 879 Abs 3 ABGB (sofern diese Bestimmung überhaupt anwendbar sei [Hauptleistung]), ist im Licht der zitierten Rechtsprechung eine nicht korrekturbedürftige Beurteilung im Einzelfall.
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