OGH 1Ob676/82 (RS0016689)

OGH1Ob676/821.9.1982

Rechtssatz

Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. Ob ein langfristiger Bierbezugsvertrag sittenwidrig ist, hängt nicht nur von der zeitlichen Dauer der vertraglichen Bindung, sondern ganz allgemein vom Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrages ab.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIm

1 Ob 676/82OGH01.09.1982

Veröff: EvBl 1983/12 S 45 = JBl 1983,321

3 Ob 600/82OGH10.11.1982

nur: Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit zur Brauerei gerät. (T1) Beisatz: Je größer die Gegenleistungen des Getränkeerzeugers sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf Seite des Getränkeerzeugungsunternehmens noch hinnehmen muß. (T2)

5 Ob 732/81OGH18.01.1983

nur T1; Beisatz: Schmiermittelbezugsvertrag (T3)

6 Ob 694/83OGH13.10.1983

Veröff: SZ 56/144

7 Ob 595/85OGH04.07.1985

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Automatenaufstellungsvertrag (T4) Veröff: SZ 58/119

5 Ob 572/84OGH29.10.1985

Beis wie T3

2 Ob 502/87OGH07.04.1987

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 98/93OGH21.09.1993

Auch

4 Ob 147/93OGH02.11.1993

Auch; Veröff: SZ 66/138

7 Ob 211/99aOGH11.05.2000

Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit langfristiger Bierbezugsverträge wird nur dann angenommen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung und ihre Ausgestaltung im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird. (T5) Beisatz: Hier: Kaffeebezugsvertrag. (T6)

6 Ob 322/00xOGH22.02.2001

Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit langfristiger Bindungen hängt vom Inhalt, vom Motiv und vom Zweck des Vertrages ab, also von einer im Einzelfall umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, im Regelfall vom Bestandinteresse der einen Partei und dem Auflösungsinteresse der anderen, ab. (T7) Beisatz: Bei Bezugsverträgen mit längerer Bindung ist auch zu berücksichtigen, welches Äquivalent für die Beschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit zur Verfügung gestellt wird. (T8) Beisatz: Die zu den Bierbezugsverträgen entwickelten Grundsätze gelten auch für andere vergleichbare Bezugsverträge. (T9) Beisatz: Hier: Tankstellenvertrag. (T10)

1 Ob 108/03vOGH25.06.2004

Vgl; Beisatz: Ein Jagdpachtvertrag kann Bezugsverträgen ohne besonderen Grund nicht gleichgehalten werden. (T11); Veröff: SZ 2004/97

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0010OB00676_8200000_002

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