OGH 3Ob600/82 (RS0016686)

OGH3Ob600/8210.11.1982

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen auf ihre Sittenwidrigkeit kommt es auf das an, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, wie sich die in den einzelnen Verträgen enthaltene Bindung auf den konkreten Betrieb des Beklagten auswirkt (z.B. Bedarf nach Bier und anderen Getränken von Konkurrenzunternehmen), wie die Gegenleistungen im Hinblick auf die Größe des Gastbetriebes und die sonst bestehenden Kreditmöglichkeiten (Kreditsicherungsmöglichkeiten, Konditionen usw.) zu bewerten sind. Weiters ist zu bedenken, daß die Abzahlungen der faktisch gewährten Kredite und Raten in einer Weise ermöglicht wurde, die teilweise dem erzielten Geschäftserfolg entsprach.

Normen

ABGB §879 BIIm

3 Ob 600/82OGH10.11.1982
6 Ob 694/83OGH13.10.1983

Vgl auch; Beisatz: Die Interessen der Brauerei sind umso höher anzusetzen, je bedeutsamer ihre Gegenleistung für die Bindung und je geringer die Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Vertragspartners ist. (T1) Veröff: SZ 56/144

8 Ob 628/91OGH21.03.1991

nur: Bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen auf ihre Sittenwidrigkeit kommt es auf das an, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. (T2) Veröff: JBl 1992,517 = RdW 1992,236

4 Ob 147/93OGH02.11.1993

Beisatz: Nur aus dem Inhalt der Verträge selbst ergibt sich noch nicht, welche Risken der Gastwirt damit wirklich aus sich genommen hat und welchen Wert die Gegenleistungen der Brauerei wirklich hatten. (T3) Veröff: SZ 66/138

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00600_8200000_001

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