OGH 6Ob35/11g

OGH6Ob35/11g16.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde M*****, vertreten durch Dr. Thomas Würzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Bernd Trappmaier und Mag. Georg R. Foidl Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 16. November 2010, GZ 22 R 98/10g-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Auffassung der Vorinstanzen, das den „Rücktritt vom Mietvertrag“ erklärende Schreiben vom 5. 5. 2008 sei zumindest in Zusammenhalt mit der Klage als Auflösungserklärung iSd § 1118 ABGB zu verstehen, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die Auslegung des Mietvertrags und damit auch die Frage des Umfangs der von der beklagten Partei übernommenen Verpflichtungen stellen in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen dar (RIS-Justiz RS0042936, RS0042555, RS0107573 [T4], RS0042776). Wenn die Vorinstanzen unter Hinweis darauf, dass die Streitteile keine Baufachleute seien, die Verpflichtung zur „Instandhaltung der Fassadenfläche“ auf die gesamte Fassade einschließlich Verblechung und Silikonfugen bezogen, ist darin jedenfalls keine wesentliche Verkennung der Rechtslage oder unvertretbares Auslegungsergebnis zu erblicken.

Hat der Mieter aber vertraglich eine Instandsetzungspflicht übernommen, so kann der Vermieter vom Auflösungsrecht des § 1118 ABGB Gebrauch machen, wenn der Mieter dieser Verpflichtung in einem erheblichen Maß nicht nachgekommen ist (RIS-Justiz RS0021031 [T1]). Ob dies bereits seit dem Jahr 2002 oder erst seit dem Jahr 2004 der Fall war, ist rechtlich unerheblich.

Damit bringt die beklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

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