Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben und das Berufungsurteil dahin abgeändert, daß das klagestattgebende Versäumungsurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 10.798,20 S (darin 1.799,70 S USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 26.210 S (darin 2.160 S USt und 13.250 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach den maßgeblichen Klageangaben (§ 226 ZPO) wurde in einem Vorprozeß die Klägerin (als Beklagte) gemeinsam mit anderen Liegenschaftsmiteigentümern von der hier beklagten Partei auf Zahlung von 612.073,88 S sA in Anspruch genommen. Sie verpflichtete sich gemeinsam mit den übrigen Liegenschaftsmiteigentümern im gerichtlichen Vergleich vom 31.Jänner 1996 zur Zahlung von 290.000 S an die hier beklagte Partei. Der Klageerzählung ist nicht zu entnehmen, ob eine Solidarverpflichtung der Liegenschaftsmiteigentümer bereits bestand oder durch den Vergleich begründet wurde. Die Klägerin stützt ihr Urteilsbegehren, der im Vorprozeß am 31.Jänner 1996 geschlossene (gerichtliche) Vergleich sei unwirksam, auf die Behauptung, der Rechtsanwalt, der den Vergleich auch für sie abgeschlossen habe, sei von ihr niemals bevollmächtigt worden.
Das Erstgericht gab mit Versäumungsurteil nach § 398 Abs 1 ZPO (Nichterstattung der Klagebeantwortung) dem Klagebegehren statt.
Die zweite Instanz wies das Klagebegehren im wesentlichen deshalb ab, weil die durch den Vergleich Verpflichteten wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen, wenn nicht alle am Vergleich Beteiligten auch hier gemeinsam aufträten, eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bildeten und die beklagte Partei allein passiv nicht legitimiert sei. Durch die jüngste Rspr des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 537/95, 1551/95 und 1 Ob 509/96 (= SZ 69/94) sei klargestellt, daß in einem Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit einer Übernahmserklärung/eines Sacheinlagevertrages bzw eines Kaufvertrages sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Die Nichterfassung sämtlicher Beteiligter müsse zur Klageabweisung führen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) liegt gemäß § 14 erster Satz ZPO dann vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Davon spricht man, wenn es das materielle Recht gebietet, die Klage für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben. Das ist dann der Fall, wenn für sämtliche Streitgenossen aus der Einheitlichkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes ein allen Streitgenossen gemeinsames Begehren abgeleitet wird oder wenn die Kläger nur gemeinschaftlich über den strittigen Anspruch verfügen können oder wenn das allen Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen alle oder für alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann (stRspr, 2 Ob 526/95 = EvBl 1996/3; 4 Ob 572/95 = MietSlg 47.581 ua; RIS-Justiz RS0035409; Fasching, Kommentar II 193 f und Lehrbuch2, Rz 374). Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht (SZ 51/4 = MietSlg 30/9; 1 Ob 178/97a ua; RIS-Justiz RS0035468; Fucik in Rechberger § 14 ZPO Rz 1 mwN). Die erforderliche materiellrechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes hat hier, weil die Schlüssigkeit des Klagevorbringens zur Zulässigkeit der Fällung eines Versäumungsurteiles zu prüfen ist, an Hand der Klageangaben zu erfolgen.
Nach der Klageerzählung wurde durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches auf Seiten mehrerer verpflichteter Liegenschaftseigentümer ein mehrgliedriges Schuldverhältnis begründet, das in der Regel unteilbar ist (SZ 50/113; SZ 64/93 mwN ua, zuletzt 1 Ob 2005/96a = RdW 1997, 449 [Iro]; RIS-Justiz RS0013931; Gamerith in Rummel2 § 889 ABGB Rz 3; Apathy in Schwimann2 § 889 ABGB Rz 3 f). Klagegegenstand ist nun nicht die Erfüllung der mit dem Vergleich begründeten Geldleistungsverpflichtung mehrerer Schuldner (hier Liegenschaftseigentümer), sondern der Bestand dieser Verpflichtung gegenüber der Klägerin an sich. Teilbar wird ein mehrgliedriges Schuldverhältnis nur dann, wenn die aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten und die Parteirolle auf der mehrgliedrigen Seite des Schuldverhältnisses vom Interesse aller Beteiligten aus teilbar sind, somit wenn dem Willen beider Parteien auch eine Teilung durch Ausscheiden einzelner Genossen aus dem Schuldverhältnis entspricht (SZ 50/113 ua; RIS-Justiz RS0013931, RS0013925). Von einem solchen Willen aller Vertragsparteien, somit auch der hier beklagten Partei, muß im vorliegenden Fall auch ohne ausdrückliche Klagebehauptung ausgegangen werden, kann doch den vergleichschließenden Parteien nicht unterstellt werden, daß durch den von ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich auch eine Prozeßpartei miterfaßt und gebunden sein sollte, die mangels Bevollmächtigung des den Vergleich auf Seiten der beklagten Parteien abschließenden Rechtsanwaltes gar nicht vertreten war. Auch Koziol/Welser (Grundriß10 I 305) gehen zutreffend davon aus, daß bei den Gesamtschuldverhältnissen eine gewisse Unabhängigkeit der einzelnen Verpflichtungen besteht und der Gläubiger einen von mehreren Gesamtschuldnern aus der Schuld entlassen kann. Die von der zweiten Instanz zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes betreffen zwar Rechtsfälle mit Gesamtschuldverhältnissen (Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages [Übernahmserklärung und Sacheinlagevertrag bzw Kaufvertrag]), aber keinen, der dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist. Fragen des Ausgleiches mehrerer Solidarschuldner untereinander konnten sich beim hier zu beurteilenden Klagevorbringen nicht stellen, weil die Klägerin den Vergleich mangels Vertretung gar nicht abgeschlossen hat. Daß aber in einem Rechtsstreit die klagende Partei nur mit einer von mehreren beklagten Parteien einen Vergleich über eine Zahlungsverpflichtung abschließt, ist zulässig.
Demnach liegt der von der zweiten Instanz angenommene Grund für eine Klageabweisung nicht vor, weil die Klägerin die anderen Partner des Vergleiches nicht mitbelangen mußte. Das erstinstanzliche Versäumungsurteil ist wiederherzustellen. Daß das Feststellungsbegehren der Klägerin nur dahin geht, sie - und nicht alle Vergleichpartner - sei durch den gerichtlichen Vergleich nicht gebunden, ergibt sich entgegen der Auffassung der zweiten Instanz noch ausreichend deutlich aus ihrem Vorbringen. Daß die Klägerin erstmals in der Berufungsbeantwortung in eventu die Fällung eines Anerkenntnisurteiles beantragte, kommt es nicht mehr an. Daß nach den erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptungen der Vorprozeß vor Klageeinbringung für nichtig erklärt und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Vergleiches nach § 7 Abs 3 EO aufgehoben wurde und der Klägerin deshalb das rechtliche Interesse fehle (§ 228 ZPO), kann als Neuerung nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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