Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Berichtigung seines Ausspruchs über die Rechtsmittelzulässigkeit zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt von der Beklagten und Widerklägerin die Bezahlung von 10.481,99 EUR an zuviel ausbezahlter Provision. Die Widerklägerin begehrt demgegenüber von der Klägerin die Bezahlung weiterer Provisionen von 19.600 EUR und stellte ein mit unter 4.000 EUR bewertetes Rechnungslegungsbegehren. Die Verfahren über die Klage und die Widerklage wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 10.010,30 EUR statt, wies das Mehrbegehren 471,68 EUR ab und wies ferner das Widerklagebegehren zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Beklagten und widerklagenden Partei mit Teilurteil die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens und hob im übrigen Umfang das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht sprach hinsichtlich der bestätigenden Entscheidung aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 4.000 EUR übersteige und dass die Revision nicht zulässig sei. In der Begründung führte es dazu aus, dass sich die (absolute) Unzulässigkeit der Revision aus § 500 Abs 2 Z 1 lit a und § 502 Abs 2 ZPO ergebe.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts ist verfehlt. Die Revision ist nicht aus dem Grund des unter 4.000 EUR liegenden Streitwerts hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens jedenfalls unzulässig. Maßgeblich ist nämlich nicht bloß der Streitwert dieses Begehrens, sondern der gesamte Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz im Verfahren über die Widerklage. Dies gilt auch, wenn (wie hier) ein Teilurteil des Berufungsgerichts mit einer Teilaufhebung des Ersturteils gekoppelt ist (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 145 mwN). Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des mit Widerklage geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen (§ 500 Abs 3 ZPO iVm § 55 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042741; RS0053096; zum Manifestationsbegehren: 6 Ob 206/74; 3 Ob 1/94). In die Zusammenrechnung nicht einzubeziehen ist das Zahlungsbegehren der Klägerin. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die Streitwerte zusammenzurechnen wären (RS0037271). Dies gilt auch dann, wenn die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (3 Ob 139/04v). Daraus folgt hier, dass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO auszusprechen gehabt hätte, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands (betreffend die mit Widerklage geltend gemachten Zahlungs- und Manifestationsbegehren, die wegen des rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen sind) insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht und ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. Diesen Ausspruch wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)