OGH 6Ob301/98b

OGH6Ob301/98b18.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 95362p beim Handelsgericht Wien eingetragenen A***** mit dem Sitz in Wien, infolge Rekurses der Antragsteller 1. Dr. Hannes G*****, 2. Dr. Christa G*****, beide ***** beide vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. September 1998, GZ 28 R 51/98w, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. Februar 1998, GZ 71 Fr 12630/97y-6, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist die A***** (im folgenden Aktiengesellschaft) zur FN 95362p mit einem Grundkapital von 5,100.000 S eingetragen. Als selbständig vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder scheinen Ing. Otto D***** und Dr. Manfred E***** auf. Zur FN 127533z ist die D***** P***** GmbH (in der Folge DP GmbH) mit dem Sitz in Wien eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind Ing. Otto D***** und Dr. Manfred E*****.

Mit Schriftsatz vom 27. 10. 1997, 71 Fr 11917/97z, unterfertigt von ihren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Geschäftsführer der Hauptgesellschafterin sind, meldete die Aktiengesellschaft, vertreten durch einen öffentlichen Notar, ihre Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf ihre Hauptgesellschafterin, die DP GmbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Art II UmgrStG zum Firmenbuch an und beantragte, ihre Auflösung einzutragen und die Firma zu löschen. Gleichzeitig mit den in der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft und der Generalversammlung der aufnehmenden GmbH gefaßten Umwandlungsbeschlüssen sei dem Umwandlungsplan samt Übertragungsvertrag die Zustimmung erteilt worden, wonach die abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre eine angemessene Barabfindung von 411,76 S je Aktie im Nominale von 1.000 S erhalten. Der von der übertragenden Aktiengesellschaft bestellte Treuhänder erklärte gemäß § 285a Abs 2 Aktiengesetz, im Besitz der Abfindungsbeträge von insgesamt 205.880 S zu sein, seine Verfügung darüber sei nicht beschränkt.

Der Vorstand gab die im § 3 Abs 1 Z 7 UmwG geforderte Negativerklärung nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 18. 11. 1997, 71 Fr 12630/97g, beantragten die Minderheitsaktionäre Dr. Hannes G***** und Dr. Christa G*****, die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. 10. 1997 nicht in das Firmenbuch einzutragen, in eventu die Eintragung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zu 15 Cg 155/97d des Handelsgerichtes Wien anhängigen Nichtigkeitsverfahren sowie des zu 15 Cg 213/97h beim Handelsgericht Wien anhängigen Verfahrens auf Anfechtung der Beschlußfassung der Hauptversammlung vom 27. 10. 1997 zu unterbrechen. Die Antragsteller hätten bis Mitte 1997 50 % der Aktien an der umzuwandelnden Gesellschaft gehalten, die weitern 50 % seien auf Ing. Otto D***** und seine Tochter Jacqueline D***** entfallen. Im Hinblick auf diese "familiäre Struktur" und den Umstand, daß jede der beiden Aktionärsgruppen ein Vorstandsmitglied gestellt habe, sei man schon etwa ab Gründung der Aktiengesellschaft im Jahr 1981 ausdrücklich von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Einladungen zu Hauptversammlungen abgegangen. Die Einladungen seien teils informell aufgrund persönlicher Absprachen, fallweise mit eingeschriebenem Brief bestätigt, erfolgt. Ab dem Jahr 1992 habe sich das Verhältnis zwischen den Vorstandsmitgliedern und Aktionären verschlechtert. Der Erstantragsteller habe am 19. 8. 1997 festgestellt, daß er nicht mehr Vorstandsmitglied sei und daß für den 22. 5. 1997 eine Hauptversammlung durch Einladung in der Wiener Zeitung einberufen worden sei. Der dafür erforderliche Vorstandsbeschluß sei jedoch nicht gefaßt worden. Diese Einladung zur Hauptversammlung sei deshalb sittenwidrig erfolgt, weil der Erstkläger - entgegen bisheriger Absprachen - vorsätzlich und wider Treu und Glauben nicht verständigt worden sei. In zwei weiteren (gleichfalls in der Wiener Zeitung einberufenen) Hauptversammlungen (vom 19. 6. und 1. 8. 1997) seien Kapitalerhöhungen auf zuletzt 5,100.000 S unter Ausschluß des Bezugsrechtes der bisherigen Aktionäre beschlossen und im Firmenbuch eingetragen worden. Es habe sich schließlich herausgestellt, daß die DP GmbH über 90,2 % der Aktien verfüge. Der nach Aktiengesetz unbegründete Ausschluß der Aktionäre vom Bezugsrecht habe ausschließlich den Zweck verfolgt, der DP GmbH den Besitz von 90,2 % des Aktienkapitals zu verschaffen und die geplante Übernahme der Aktiengesellschaft durch die GmbH als Hauptgesellschafterin sicherzustellen. Sämtliche Beschlüsse ab der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 bis zur Umwandlung seien sittenwidrig und in Schädigungsabsicht erfolgt. Die Antragsteller - deren Anteile an der umzuwandelnden Aktiengesellschaft durch die sittenwidrigen Kapitalerhöhungsbeschlüsse von 50 % auf 9,8 % gesunken seien - müßten durch die Umwandlung zwangsweise aus der Aktiengesellschaft ausscheiden, womit ihnen jede Einflußnahme und die Existenzgrundlage entzogen wäre.

Das anläßlich der Umwandlung an die Antragsteller gerichtete Abfindungsanbot von insgesamt 205.880 S (das sind 411,76 S pro Aktie im Nominale von 1.000 S) liege weit unter dem tatsächlichen Wert. Die Möglichkeit einer Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses sei durch Widerspruch der Antragsteller in der Hauptversammlung gewahrt.

Die Anmeldung der Umwandlung enthalte nicht die notwendige Bestätigung, daß keine Anfechtungsklage erhoben wurde, so daß das Firmenbuchgericht eine "Registersperre" verfügen könne, wenn nach erfolgter summarischer Prüfung feststehe, daß die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage in Verbindung mit der Nichtigkeitsklage gegeben seien.

Die Antragsteller brachten schließlich noch ergänzend vor, das Vermögen der Aktiengesellschaft bestehe im wesentlichen aus dem Leasingobjekt M***** Markt ***** und der 50 %igen Beteiligung an der Edeltraud L***** GmbH, die Eigentümerin des Objekts W***** sei. Durch die Eintragung der Umwandlung drohten unwiederbringliche Nachteile, weil der Hauptaktionär die Möglichkeit habe, der Aktiengesellschaft den genannten M***** Markt zu entziehen. Die behaupteten wirtschaftlichen Vorteile und Synergieeffekte fielen im Verhältnis zum tatsächlichen Schaden für die Antragsteller kaum ins Gewicht. Die Aufschiebung der Eintragung der Umwandlung bewirke im Hinblick auf den Zufluß von knapp 8,000.000 S durch die Kapitalerhöhungen (einschließlich Agio) auch keine Liquiditätsprobleme.

Die Gesellschaft sprach sich gegen eine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens aus. Die Ausführungen der Antragsteller seien auf die Behauptungen zu reduzieren, die Bestimmungen über die Vorstandsbestellung seien durch mündliche Satzungsänderung geändert bzw ein Syndikatsvertrag abgeschlossen worden, durch mündliche Satzungsänderung sei die Einladung zur Hauptversammlung durch Veröffentlichung in der Wiener Zeitung geändert worden und es sei die angebotene Abfindung unangemessen niedrig. Die von den Antragstellern behaupteten (mündlichen) Satzungsänderungen hätten nicht stattgefunden. Zur Angemessenheit der Abfindung werde auf die prekäre Situation der Aktiengesellschaft hingewiesen. Auch nach der in der Korrespondenz zum Ausdruck kommenden Auffassung des Erstantragstellers sei die Aktiengesellschaft überschuldet gewesen. Von einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens sei wegen überwiegenden rechtlichen und wirtschaftlichen Interesses an einer raschen Erledigung abzusehen. Bei einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens würde die Situation der Aktiengesellschaft in höchstem Maße schwierig. Der durch die Kapitalerhöhungen lukrierte Betrag sei durch Zahlungen für fällige Kredite und Haftungen bis Ende 1997 weitgehend aufgebraucht. Durch die offensichtliche Uneinbringlichkeit von Forderungen der Aktiengesellschaft gegenüber den Antragstellern in Höhe von rund 4,5 Mio S bestehe für die Aktiengesellschaft Konkursgefahr. Ein Konkurs könne nur durch rasche Eintragung der Umwandlung und damit Übernahme aller Schulden durch die DP GmbH als Rechtsnachfolgerin vermieden werden. Die am Rande der Insolvenz befindliche Aktiengesellschaft würde in einem solchen Fall durch eine Gesellschaft übernommen, die in den letzten vier Jahren kumulierte Jahresgewinne von 45 bis 50 Mio S erwirtschaftet habe und mit ausgewiesenen liquiden Mitteln von 67 Mio S eine mehr als ausreichende Sicherheit für alle Gläubiger, somit auch für die abzufindenden Minderheitsaktionäre biete. Durch die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens würde hingegen ein größerer unwiederbringlicher Schade (durch Konkurseröffnung über das Vermögen der AG und Uneinbringlichkeit der Ansprüche von abzufindenden Aktionären und Gläubigern) entstehen.

Mit ihrer zu 15 Cg 155/97d des Handelsgerichtes Wien am 25. 8. 1997 gegen die Aktiengesellschaft eingebrachten Klage begehren die nunmehrigen Antragsteller die Nichtigerklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997, mit welchen der neue Aufsichtsrat gewählt und § 10 Abs 7 der Satzung ergänzt wurde. Sie dehnten ihr Begehren auf Nichterklärung auch von Beschlüssen der Hauptversammlungen vom 19. 6. und 1. 8. 1997 aus und beantragten gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit den Mitgliedern des Vorstandes der Aktiengesellschaft bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteiles verboten werde, einem Übertragungsvertrag gemäß Entwurf vom 25. 9. 1997 (mit dem Inhalt der tatsächlich erfolgten Beschlußfassung auf Umwandlung) zuzustimmen und einen solchen zu fertigen. Das Handelsgericht Wien erließ am 24. 10. 1997 die begehrte einstweilige Verfügung und trug den Klägern eine Sicherheitsleistung von 3,000.000 S auf. Das Oberlandesgericht Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen einer Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 4 AktG mit der Begründung, nicht der Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses verstoße gegen die guten Sitten, sondern allenfalls nur die Vorgangsweise hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung. Wohl aber sei der Nichtigkeitstatbestand des § 199 Abs 1 Z 1 AktG bescheinigt, weil die Einberufung entgegen den Bestimmungen des Aktiengesetzes einen hier nicht gefaßten Vorstandsbeschluß auch dann erfordere, wenn die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsbefugt seien. Der zu sichernde Anspruch sei damit ausreichend bescheinigt. Dieser Beschluß blieb unbekämpft.

Mit der am 19. 11. 1997 zu 15 Cg 213/97h beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage gegen die Aktiengesellschaft begehren die nunmehrigen Antragsteller die Nichtigerklärung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 27. 10. 1997, womit die Schluß- und Zwischenbilanz vom 31. 1. 1997 bzw 31. 7. 1997, die Zustimmung zum Entwurf des Umwandlungsplanes samt Entwurf des Übertragungsvertrages vom 25. 9. 1997 und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates festgestellt und der Antrag der Kläger auf Durchführung einer Sonderprüfung nicht zur Abstimmung zugelassen wurde. In ihrer Klage stellten sich die nunmehrigen Antragsteller auf den Standpunkt, die Hauptversammlung vom 27. 10. 1997 sei im Sinn des § 199 Abs 4 AktG aufgrund inhaltlicher Sittenwidrigkeit nichtig. Die gesamte Vorgangsweise des Vorstandsmitglieds Ing. D***** seit Einberufung der Hauptversammlung vom 23. 5. 1997 bezwecke, die Aktionärsgruppe G***** um ihr Werk zu prellen. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

Das Erstgericht faßte den Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Umwandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu 15 Cg 155/97d und 15 Cg 213/97h des Handelsgerichtes Wien anhängigen Verfahren. Der Vorstand habe die in § 3 Abs 1 Z 7 UmwG vorgesehenen Erklärungen nicht abgegeben, so daß das Gericht nach § 19 FBG vorzugehen habe. Die Antragsteller hätten fristgerecht eine Klage auf Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses eingebracht und den Unterbrechungsantrag gestellt. Ihre Anfechtungsklage stütze sich vor allem auf die Anfechtungsgründe im Sinn des § 195 Abs 2 und des § 199 Abs 1 Z 4 AktG, somit darauf, daß ein Aktionär mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten gesellschaftsrechtliche Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu erlangen suche und der Beschluß geeignet sei, diesem Zweck zu dienen bzw darauf, daß der Inhalt des Hauptversammlungsbeschlusses gegen die guten Sitten verstoße. Auch die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 mache im wesentlichen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 199 Abs 1 Z 4 AktG geltend.

Nach der im Unterbrechungsverfahren durchzuführenden Prüfung erschienen dem Erstgericht die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen angestrebten Verfahren nicht gänzlich unwahrscheinlich. Zur Einberufung der Hauptversammlung vom 22. 5. 1997 habe unbestritten ein Vorstandsbeschluß gefehlt. Dieser Mangel könnte zwar lediglich eine Anfechtung begründen, die offenbar versäumt worden sei. Wenn in der für den 22. 5. 1997 anberaumten Hauptversammlung auch nur ein Beschluß über die Bestellung eines Aufsichtsrates gefaßt wurde, so ergebe sich doch aus den nachfolgenden Kapitalerhöhungsbeschlüssen und dem zuletzt gefaßten Umwandlungsbeschluß und der daraus ersichtlichen Zielrichtung der Aktionärsgruppe D***** eine Wahrscheinlichkeit, daß ein Verstoß gegen verbandsrechtliche Treuepflichten der Aktionäre in der aufgezeigten Vorgangsweise gesehen werden könnte. Der Beschluß einer Hauptversammlung könne im Sinn des § 199 Abs 1 Z 4 AktG auch infolge Mißbrauchs der Stimmenüberlegenheit nichtig sein, wenn er seinem Inhalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung von Personen bestehe.

Bei Abwägung der wirtschaftlichen Interessen vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Interesse der Minderheitsaktionäre am Aufschub der Eintragung überwiege jenes der Gesellschaft an einer raschen Eintragung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft Folge, hob den angefochtenen Unterbrechungsbeschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehle.

Angesichts des Fehlens einer Erklärung des Vorstandes nach § 3 Abs 1 Z 7 UmwG habe das Erstgericht zu Recht § 19 FBG angewendet. Danach sei mit einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens bis zur Entscheidung über die anhängigen Verfahren vorzugehen, es sei denn, daß das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiege. Nur in den letztgenannten Fällen sei gemäß § 19 Abs 2 FBG von einer Unterbrechung abzusehen und nach der Aktenlage zu entscheiden. Bei der nach § 19 Abs 2 FBG vorzunehmenden Interessenabwägung könne die mangelnde Erfolgsaussicht der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ein wesentlicher Aspekt sein. Angesichts des im Verfahren 15 Cg 155/97d des Handelsgerichtes Wien erlassenen Verbotes könne von einer unzulässigen oder offenbar aussichtslosen Anfechtungsklage nicht gesprochen werden. Gleiches gelte auch für das zu 15 Cg 213/97h geführte Verfahren. Hiebei sei überdies zu berücksichtigen, daß Mängel der Umwandlung mit der Eintragung heilen, woraus sich eine besondere Verantwortung des Gerichtes bei der Abwägung über eine Unterbrechung wegen anhängiger Anfechtungsprozesse ergebe. Davon, daß den Anfechtungsklagen jede Erfolgsaussicht fehle, könne keine Rede sein. Ein überwiegendes rechtliches Interesse der Gesellschaft an der raschen Erledigung sei zu verneinen, weil begründete Zweifel an der Gültigkeit der in Frage stehenden Hauptversammlungsbeschlüsse bestünden.

Eine Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens müsse aber nicht nur in den Fällen unzulässiger und offenbar unbegründeter Anfechtungsklagen unterbleiben, sondern auch dann, wenn an der raschen Erledigung ein erheblich überwiegendes wirtschaftliches Interesse bestehe. Das Erstgericht sei insoweit davon ausgegangen, daß die Aktiengesellschaft die mit der Verzögerung drohenden wirtschaftlichen Nachteile habe darlegen können. Es habe jedoch keine Feststellungen zum wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an einer Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens (bzw an einer Fortsetzung desselben) getroffen, sodaß derzeit noch nicht beurteilt werden könne, ob das Erstgericht von seinem Ermessensspielraum pflichtgemäß Gebrauch gemacht habe.

Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die unter Berücksichtigung der konstitutiven Wirkung der Eintragung der Umwandlung die Beurteilung eines allfälligen erheblich überwiegenden wirtschaftlichen Interesses der Gesellschaft an der Fortsetzung des Eintragungsverfahrens ermöglichen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Minderheitsaktionäre ist mangels Rechtsmittellegitimation nicht zulässig.

Die Rekurswerber leiten ihre (vermeintliche) Rechtsmittelbefugnis erkennbar aus ihrer Eigenschaft als Aktionäre der umzuwandelnden Aktiengesellschaft sowie aus dem Umstand ab, daß sie gegen den von der Hauptversammlung gefaßten Umwandlungsbeschluß Widerspruch erhoben und Anfechtungsklage eingebracht haben. Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Eintragungsverfahren erfordert nach dem auch im Firmenbuchverfahren anzuwendenden § 9 AußStrG eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Beteiligten durch die Eintragung oder deren Versagung. Soweit das Aktiengesetz keine andere Regelung trifft, üben Aktionäre die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte in der Hauptversammlung aus (§ 102 Abs 1 AktG; Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 5 zu § 102 mwN; HS 352/24). Nach § 3 Abs 1 UmwG hat die Anmeldung der Umwandlung der Aktiengesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch durch den Vorstand der AG und deren Hauptgesellschafter zu erfolgen. Das Gesetz räumt einzelnen Aktionären im Zusammenhang mit Firmenbucheintragungen keine Rechte ein. Diese sind daher - rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen ausgenommen - weder befugt, die Gesellschaft dabei zu vertreten, noch auch, Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Der einzelne Aktionär kann wohl Beschlüsse der Hauptversammlung klageweise anfechten und Nichtigkeitsklage erheben, er ist aber im Zusammenhang mit Firmenbuchanmeldungen nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung zu stellen oder Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen über den vom Vorstand gestellten Antrag zu erheben (stRsp RIS-Justiz RS0006911 und RS0006914; SZ 24/65 HS 2110/157; JBl 1951, 438; OLG Wien NZ 1995, 37). Dies gilt auch für jenen Aktionär, der Nichtigkeitsklage gegen Organbeschlüsse der Gesellschaft erhoben hat (RIS-Jutiz RS0006914).

Auch die für den Rechtsbereich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung vertretene ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rechtsmittellegitimation von GmbH-Gesellschaftern steht damit in Einklang. Danach kommt dem Gesellschafter einer GmbH gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittellegitimation zu, wenn diese Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine Gesellschafterstellung) geht. Eine bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung von Eintragungen (stRsp RIS-Justiz RS0110337; EvBl 1997/260; 6 Ob 168/98v). Diese Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof auch im Falle einer Beschlußfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens angewendet (EvBl 1997/260). Ihre Anwendung führt zur Verneinung der Rechtsmittellegitimation des Aktionärs gegen Beschlüsse des Firmenbuchgerichts im Eintragungsverfahren über die Anmeldung einer Umwandlung und damit auch im (Zwischen-)Verfahren zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG.

Mag die im vorliegenden Fall begehrte Eintragung auch wirtschaftliche und rechtliche Interessen der Minderheitsaktionäre berühren, so scheidet eine Beeinträchtigung ihrer "Firmenbuchrechtssphäre" im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes schon deshalb aus, weil einzelnen Aktionären mangels Eintragung ins Firmenbuch eine "firmenbuchrechtliche Rechtssphäre" nicht zukommt. Dies führt aber zur Verneinung ihrer Rekurslegitimation gegen Beschlüsse, die im Verfahren zur Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft gefaßt werden. Zu diesen gehört auch die Beschlußfassung über die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG.

Der gegen den Aufhebungsbeschluß gerichtete Rekurs der Minderheitsaktionäre ist somit zurückzuweisen.

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