OGH 3Ob99/59 (RS0006914)

OGH3Ob99/5913.5.1959

Rechtssatz

Der einzelen Aktionär ist nicht legitimiert, einen Antrag auf Ablehnung der Eintragung der Umstellungsbeschlüsse zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Aktionär gegen frühere Organbeschlüsse eine Nichtigkeitsklage erhoben hat, die noch nicht erledigt ist. Die Legitimation zur Antragstellung ist von Amts wegen zu prüfen.

Normen

AktG §102
AktG §148
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5
AußStrG §9 J2
SEBG §12
SEBG §23

3 Ob 99/59OGH13.05.1959
6 Ob 301/98bOGH18.12.1998

Beisatz: Seine Rechtsmittellegitimation fehlt auch im Verfahren (Zwischenverfahren) zur Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Eintragungsverfahrens nach § 19 FBG. (T1)

6 Ob 36/06xOGH09.03.2006

Beisatz: Aktionären kommt auch dann keine Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren und damit auch kein Rekursrecht zu, wenn diese - wie im Fall des § 230 Abs 2 AktG und des § 14 Abs 3 SpaltG - die Möglichkeit zur Erhebung der Nichtigkeitsklage im eigentlichen Sinn verlieren und stattdessen auf Geldansprüche verwiesen sind. (T2)

6 Ob 80/07vOGH25.05.2007

Auch; Beisatz: Auch nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 hat der Aktionär keine Beteiligtenstellung bzw Rechtsmittellegitimation. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0030OB00099_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)