OGH 6Ob28/08y (RS0123708)

OGH6Ob28/08y17.10.2022

Rechtssatz

Der Stimmrechtsausschluss eines einzelnen Mitglieds einer Rechtsgemeinschaft (vgl § 62 AktG) führt nicht unbedingt, sondern nur dann zum Ruhen des der Rechtsgemeinschaft zustehenden Stimmrechts, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

Normen

AktG §114 Abs1
AktG §114 Abs3
AktG §114 Abs5
AktG §118 Abs1
AktG §125
GmbHG §39 Abs4

6 Ob 28/08yOGH08.05.2008

Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person bringt deren Stimmrecht als Mitglied einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person derart beherrschen, dass wirtschaftlich von einer Identität zwischen juristischer Person und Vertreter gesprochen werden kann. (T1)<br/>Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für den betroffenen Aktionär selbst, sondern auch für jeden, der von ihm als Vertreter, Treuhänder oder Legitimationsaktionär seine Stimmberechtigung ableitet. Ein Aktionär, der für sich von der Mitbestimmung über einen Beschlussgegenstand ausgeschlossen ist, kann auch das Stimmrecht eines anderen nicht ausüben. (T2)

6 Ob 145/09fOGH16.10.2009

Vgl auch; Bem: Hier: § 15 Abs 2 und 3 PSG. (T3)

6 Ob 49/09pOGH18.09.2009

Auch; Beis wie T2 nur: Der Stimmrechtsausschluss gilt nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für jeden, der von ihr etwa als Vertreter oder Treuhänder seine Stimmberechtigung ableitet. (T4)

6 Ob 196/14pOGH31.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 125 AktG; Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung, hinsichtlich derer sich die zu entlastenden Organe viele und umfassende Rechte bzw Einflussmöglichkeiten (Widerrufsrecht, uneingeschränktes Änderungsrecht, Recht auf Bestellung und Abberufung [aus wichtigem Grund] von Vorstandsmitgliedern, Rechte als Familienrat) vorbehalten haben, bejaht. (T5)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung und Lehre. (T6)

6 Ob 79/15hOGH31.07.2015

Auch

6 Ob 221/16tOGH23.06.2017

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob in einem konkreten Sachverhalt eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)

6 Ob 104/19sOGH29.08.2019

Vgl; Beis wie T7

6 Ob 183/22pOGH17.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00028_08Y0000_006

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