OGH 6Ob244/67 (RS0039186)

OGH6Ob244/6730.6.2022

Rechtssatz

Wenn das Urteil für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien noch von Bedeutung erscheint, ist auch bei bereits beendeter Rechtsbeziehung das rechtliche Interesse anzuerkennen (hier Miteigentumsrecht).

Normen

ZPO §228 B4
ZPO §228 C4

6 Ob 244/67OGH13.09.1967

Veröff: EvBl 1968/128 S 216

1 Ob 311/71OGH17.12.1971

Veröff: ÖBl 1972,113

2 Ob 315/74OGH27.02.1975
5 Ob 554/77OGH21.03.1977

Beisatz: Bereits beendetes Vertragsverhältnis. (T1)

1 Ob 596/79OGH16.05.1979

Veröff: GesRZ 1980,37

2 Ob 2286/96gOGH19.09.1996

Auch; Beisatz: Bei einem beendeten Vertragsverhältnis ist das rechtliche Interesse nur anerkannt, wenn das ergehende Urteil immer noch geeignet ist, die Grundlage für weitere Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu schaffen. Gerade in diesem Fall ist das Festellungsinteresse nicht mehr offenkundig und bedarf es konkreter Behauptungen darüber. (T2)

2 Ob 33/05zOGH14.06.2005
6 Ob 171/10fOGH22.09.2010

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch

3 Ob 150/13zOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellungsklage, dass ein Kaufvertrag nicht (mehr) besteht: Das rechtliche Interesse an der Feststellung wurde verneint. (T3)

8 Ob 46/19aOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T2

9 ObA 32/22dOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Das Feststellungsinteresse setzt zwar nicht mehr das Bestehen der Rechtsbeziehung voraus, doch muss die Feststellung einer bereits beendeten Rechtsbeziehung für die gegenwärtige Rechtslage noch von Bedeutung sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19670913_OGH0002_0060OB00244_6700000_001

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