Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor:
Auch wenn das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung angeordnet hat, gilt im Unterschied zur Beweisergänzung das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0041969; RS0041961), wobei selbst auf ein im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO zulässiges neues Vorbringen nur dann Rücksicht genommen werden kann, wenn es in der Berufungsschrift bzw in der Berufungsbeantwortung enthalten ist (RIS-Justiz RS0041992).
Die Revisionswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens darin, dass das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom (richtig:) 27. 6. 2011 vorgelegten Urkunden nicht zugelassen bzw zurückgewiesen habe. Entgegen ihrer Meinung hat das Berufungsgericht keine Beweisergänzung, sondern eine Beweiswiederholung beschlossen und durchgeführt, für das das Neuerungsverbot gilt. Eine Beweisergänzung käme nämlich nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen (vgl RIS-Justiz RS0124591).
Die Behauptung, die Klägerin hätte bei richtiger Auskunft über die steuerliche Belastung ihre Geschäftsanteile nicht verkauft, ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre Angaben in der neuerlichen Vernehmung als Partei vor dem Berufungsgericht stützt, ist ihr zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung fehlendes Parteienvorbringen nicht durch Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0038037).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)