OGH 6Ob228/05f

OGH6Ob228/05f3.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruth R*****, gegen die beklagte Partei Dr. Maximilian N*****, wegen Unterlassung und „angemessene Geldleistung" (12 Cg 78/04g des Landesgerichts Innsbruck) und wegen Ablehnung der zuständigen Richterin des Landesgerichts Innsbruck (4 Nc 8/05x), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. August 2005, GZ 5 R 60/05w, 5 R 61/05t-40, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 9. Mai 2005, GZ 12 Cg 78/04g-33, und vom 14. Juni 2005, AZ 4 Nc 8/05x, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin brachte am 11. 6. 2004 eine selbstverfasste Klage beim Erstgericht ein, die zu 12 Cg 78/04g anhängig ist. Die Klage wurde ihr zur Verbesserung durch Anwaltsunterfertigung zurückgestellt. Mit am 25. 8. 2004 eingelangtem Antrag begehrte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Diesen Antrag wies das Erstgericht wegen Aussichtslosigkeit der Klageführung ab (ON 12). Dagegen erhob die Klägerin Rekurs und lehnte gleichzeitig die zuständige Richterin als befangen ab (ON 14). Mit Beschluss vom 30. 9. 2004, 4 Nc 16/04x, wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts Innsbruck diesen Ablehnungsantrag ab (dieser Beschluss wurde mit ON 20 in 12 Cg 78/04y einjournalisiert). Dagegen erhob die Klägerin ebenfalls Rekurs. Mit Beschluss vom 16. 11. 2004 (ON 23) bestätigte das Rekursgericht sowohl den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 30. 9. 2004, 4 Nc 16/04x, als auch den im Verfahren 12 Cg 78/04y ergangenen Beschluss ON 12 auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrags. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Klägerin (ON 24) wies das Erstgericht mit Beschluss vom 5. 1. 2005 zurück (ON 25). Nach Ablauf der gegen diesen Beschluss offenstehenden Rekursfrist brachte die Klägerin mit Eingabe vom 8. 2. 2005 (ON 26) einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Rekursfrist ein und verband damit den Rekurs gegen den Beschluss ON 25. Mit Beschluss vom 24. 2. 2005 wies das Erstgericht den Rekurs zurück und den Wiedereinsetzungsantrag ab (ON 27). Dem dagegen erhobenen Rekurs (ON 28) gab das Rekursgericht Folge. Es hob den Beschluss ON 27 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf (ON 30).

Das Erstgericht bewilligte daraufhin die Wiedereinsetzung und wies zugleich den Rekurs ON 26 gegen die Zurückweisung des Revisionsrekurses zurück, weil gegen den Beschluss auf Zurückweisung des jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses kein Rechtsmittel mehr zustehe (ON 33).

Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses erhob die Klägerin Rekurs und lehnte zugleich die zuständige Richterin abermals als befangen ab (ON 34).

Mit Beschluss vom 14. 6. 2005, 4 Nc 8/05x, wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts Innsbruck den Ablehnungsantrag zurück, weil die Klägerin neuerlich keine Umstände ins Treffen führen könne, die Zweifel an der Unbefangenheit der zuständigen Richterin vermuten lassen könnten (dieser Beschluss wurde mit ON 37 in den Akt 12 Cg 78/04g einjournalisiert). Auch gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Rekurs.

Das Rekursgericht bestätigte in seinem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 40) sowohl den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss vom 14. 6. 2005 (Punkt 1.) als auch den Beschluss des Erstgerichts vom 9. 5. 2005 (ON 33), mit dem das Erstgericht den Rekurs gegen den Beschluss auf Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" der Klägerin zurückgewiesen hatte (Punkt 2.). Das Rekursgericht sprach zu beiden Punkten seines Beschlusses aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es billigte die jeweiligen Begründungen der erstinstanzlichen Beschlüsse.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs der Klägerin ist insgesamt unzulässig.

Zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses:

Gemäß § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig, falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte (RIS-Justiz RS0098751). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN die allgemeinen Bestimmungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren (RIS-Justiz RS0046010). Der Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Auf die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO kommt es daher nicht an (3 Ob 356/97t). Es kann daher auch kein außerordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Selbst eine allfällige Nichtigkeit könnte nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

Zu Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die genannte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit von Rechtsmitteln gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz oder ein diesem Tatbestand analoger Fall liegt nicht vor (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 97 ff). Der Sinn der in § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. Deshalb kommt der Rechtsmittelausschluss zwar nicht zum Tragen, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als „Durchlaufgericht" verneinte (RIS-Justiz RS0044547), wohl aber dann, wenn das Erstgericht das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zurückwies und das Rekursgericht diesen Beschluss bestätigte (RIS-Justiz RS0044049). Hier hat das Rekursgericht (ebenfalls) die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch das Erstgericht bestätigt. Dieser Fall ist eindeutig von § 528 Abs 2 ZPO umfasst, der demnach hier anzuwenden ist (vgl 3 Ob 256/00v).

Abgesehen davon ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder auch die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (6 Ob 31/02f). Soweit mit dem angefochtenen Beschluss endgültig ein weiterer Instanzenzug gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Klägerin verneint wurde, ist der Revisionsrekurs auch nach dieser Bestimmung unzulässig.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss letztlich die Möglichkeit weiterer Anfechtung des den Ablehnungsantrag abweisenden Beschlusses vom 30. 9. 2004, 4 Nc 16/04x, versagt wird, mangelt es der Klägerin auch an der Beschwer, weil mit dem nachfolgenden Beschluss vom 14. 6. 2005, 4 Nc 8/05x, nochmals ein Ablehnungsantrag der Klägerin gegen dieselbe Richterin mangels Vorliegens von Befangenheitsgründen rechtskräftig zurückgewiesen wurde und die Klägerin mit ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses kein anderes Ergebnis erzielen könnte, sodass kein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung des vorangehenden Beschlusses, mit dem bereits eine Befangenheit der Richterin verneint wurde, besteht.

Der insgesamt unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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