Normen
ABGB §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §160
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §184
6 Ob 215/05v | OGH | 01.12.2005 |
3 Ob 165/11b | OGH | 14.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenter Weise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten. (T1) |
10 Ob 57/22p | OGH | 13.12.2022 |
Beisatz: Gleichermaßen endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn die in § 184 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T3)<br/>Anm.: Vgl zu Beginn der Pflegeelternschaft auch RS0127991. (T4)<br/>Anm.: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00215_05V0000_001
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