OGH 8Ob62/12v (RS0127991)

OGH8Ob62/12v13.12.2022

Rechtssatz

Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse. Ein Anspruch auf „Bestätigung bzw Feststellung der Pflegeelterneigenschaft“ kann weder aus § 186 ABGB noch aus § 186 AußStrG abgeleitet werden.

Beginn

 

Normen

ABGB §186
AußStrG 2005 §186
ABGB idF KindNamRÄG §184

8 Ob 62/12vOGH28.06.2012

Veröff: SZ 2012/67

1 Ob 98/14iOGH17.06.2014

Vgl

10 ObS 68/14vOGH21.10.2014

Beisatz: Hier: Anspruch des gleichgeschlechtlichen Partners eines leiblichen Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld als Pflegeelternteil. (T1)<br/>Veröff: SZ 2014/94

10 ObS 102/14vOGH21.10.2014

Auch

10 ObS 65/19kOGH30.07.2019
10 ObS 57/19hOGH13.09.2019

Vgl

10 ObS 129/19xOGH15.10.2019
10 Ob 57/22pOGH13.12.2022

nur: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 184 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen, wobei die faktischen Verhältnisse maßgebend sind. (T2)<br/>Beisatz: Beide Begriffselemente der Pflegeelterneigenschaft setzen eine weitgehende Eingliederung des Kindes in Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen. (T3)<br/>Anm: So bereits 10 ObS 68/14v [Pkt 3.1.1]. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T5)<br/>Anm.: Vgl zum Ende der Pflegeelternschaft RS0120370; zu Parteistellung, Antragsrecht und Rechtsmittelrecht RS0118141 (T6)

Dokumentnummer

JJR_20120628_OGH0002_0080OB00062_12V0000_001

Stichworte