OGH 6Ob215/05v (RS0120370)

OGH6Ob215/05v13.12.2022

Rechtssatz

Als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des § 144 ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.

Beginn Ende Beendigung

 

Normen

ABGB §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §160
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §184

6 Ob 215/05vOGH01.12.2005
3 Ob 165/11bOGH14.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenter Weise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten. (T1)

10 Ob 57/22pOGH13.12.2022

Beisatz: Gleichermaßen endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn die in § 184 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T3)<br/>Anm.: Vgl zu Beginn der Pflegeelternschaft auch RS0127991. (T4)<br/>Anm.: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20051201_OGH0002_0060OB00215_05V0000_001

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