OGH 6Ob2146/96y

OGH6Ob2146/96y11.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Graf, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Dr.Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bernhard K*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 400.000 S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Jänner 1996, GZ 37 R 1321/95d-21, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

a) § 27 MRG gilt auch bei Aufgabe genossenschaftlicher Nutzungsrechte an einer Wohnung (JBl 1988, 319). Die Judikatur anerkennt die Zulässigkeit des Ersatzes von Übersiedlungskosten des weichenden Mieters oder der für die Anschaffung einer Ersatzwohnung aufgewendeten Kosten nur dann, wenn hierüber eine - hier unbestritten fehlende - Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter zustandegekommen

ist (WoBl 1992, 205; SZ 66/28 = MietSlg 45.330 = WoBl 1993, 187 mwN

[Strobl]; JBl 1988, 583 = MietSlg 40.400/15; 5 Ob 101/95; 8 Ob

1593/93 ua; Würth-Zingher, Miet-und Wohnrecht19 § 27 MRG Rz 9 mwN). Werden Übersiedlungs- und Ersatzbeschaffungskosten ersetzt, was nur zufolge einer vom Gesetz (§ 27 Abs 1 Z 2 zweiter Halbsatz MRG) bzw von der Judikatur anerkannten Ausnahmeregelung die Annahme einer verbotenen "Ablösezahlung" ausschließt, geschieht dies ohne solche Gegenleistung, weshalb es in diesem Fall einer besonderen Vereinbarung zwischen Alt- und Neumieter bedarf (SZ 66/28 mwN; 5 Ob 101/95). Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Rspr abzugehen.

b) Der für die Ablösezahlung vereinbarte Rechtsgrund darf (WoBl 1992, 205; MietSlg 41.305, 40.401; zuletzt 5 Ob 101/95; Würth in Rummel2 § 27 MRG Rz 6) vom Versprechensempfänger nicht einseitig geändert werden. Der Empfänger einer Ablöse, die entweder gar nicht oder als Entgelt für eine bestimmte Leistung (etwa die Überlassung von Einrichtungsgegenständen) gewidmet war, kann also die Verbots- und Nichtigkeitssanktion des § 27 Abs 1 Z 1 MRG nicht dadurch abwenden, daß er - vereinbarungswidrig - geltend macht, sie unter einem prinzipiell anderen Rechtfertigungsgrund (etwa als Übersiedlungskostenersatz oder Mietzinsvoraussetzung) entgegengenommen bzw verwendet zu haben.

c) Nach stRspr (MietSlg 34.128; 4 Ob 41/95; 6 Ob 1637/91; Apathy in Schwimann, § 891 ABGB Rz 2 mwN) kann eine Solidar- oder Korrealhaftung ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäfts begründet ist und im besonderen bei der Auftragserteilung durch Eheleute deren solidarische Haftung im allgemeinen als gerechtfertigt angesehen wurde (RZ 1985/44 mwN; SZ 54/148; zuletzt 4 Ob 41/95; Gamerith in Rummel2 § 891 ABGB Rz 7), im besonderen wenn die Gegenleistung der mehrgliedrigen Partei nach dem äußeren Anschein zugutekommt (6 Ob 1687/94 = WoBl 1995, 161 mwN [Call]; Gamerith aaO § 891 ABGB Rz 4 mwN). Zufolge der oben genannten Gründe stellt sich die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage nach einer Solidarhaftung des Beklagten und seiner Gattin für die versprochene Ablöse und ein allfälliges Abweichen der Vorinstanzen von einer stRspr nicht mehr.

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