OGH 6Ob210/16z

OGH6Ob210/16z30.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Kall, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. August 2016, GZ 1 R 104/16b‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00210.16Z.0130.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat Wikipedia nicht als „Quelle zur Beantwortung von Rechtsfragen“ herangezogen, sondern auf eine Definition des Begriffs „Sponsoring“ in Wikipedia zurückgegriffen. Dass die Parteien ein von dieser Definition abweichendes Verständnis des Ausdrucks „Sponsoring“ bei Vertragsabschluss gehabt hätten, wird im Rechtsmittel nicht konkret dargetan.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist das Berufungsgericht nicht von der Entscheidung 3 Ob 619/77 = RIS‑Justiz RS0017803 abgewichen, hat es doch keine Überschriften einzelner Vertragspunkte zur Vertragsauslegung herangezogen.

Unzutreffend ist die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, das Berufungsgericht habe das bloße Motiv der Klägerin, einen Werbewert durch die Aufstellung des Musterstarthauses zu erreichen, zur vertraglichen Verpflichtung der Beklagten erhoben. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach den Umständen des Falls das als Teil des Werklohns für ein „Promotion‑Starthaus“ von der Beklagten geschuldete „Sponsorpaket“ schlüssig die Verpflichtung der Beklagten umfasste, das „Promotion‑Starthaus“ zu präsentieren, ist jedenfalls vertretbar.

Dem Berufungsgericht ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es die Rüge, es lägen im Hinblick auf eine Verletzung von Warn‑ und Aufklärungspflichten keine Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache vor, verneinte. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden und diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS‑Justiz RS0043480 [T15]). Ob im Einzelfall eine Verletzung der Warnpflicht im Sinn des § 1168a ABGB zu bejahen ist, stellt wegen der Kasuistik der Fallgestaltung regelmäßig keine allgemein bedeutsame Frage des materiellen Rechts dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0116074).

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