6 Ob 203/97i | OGH | 12.02.1998 |
6 Ob 130/05v | OGH | 16.02.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. (T1)<br/>Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T2)<br/>Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T3) |
6 Ob 139/06v | OGH | 12.10.2006 |
Auch; nur: Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/149 |
6 Ob 28/08y | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Der rechtswidrig als zustande gekommen protokollierte Beschluss auf Ablehnung der Sonderprüfung war gemäß § 195 Abs 1 AktG für nichtig zu erklären und die Fassung eines antragsstattgebenden Beschlusses festzustellen. (T5) |
6 Ob 49/09p | OGH | 18.09.2009 |
Vgl auch; nur T4 |
6 Ob 169/16w | OGH | 24.10.2016 |
Beisatz: Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustandegekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat. (T6)<br/>Veröff: SZ 2016/109 |
6 Ob 213/16s | OGH | 29.11.2016 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Nichtberücksichtigung eines Stimmrechtsausschlusses nach § 130 Abs 1 Satz 2 AktG. (T7) |
6 Ob 104/19s | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Anwendungsfall der positiven „Beschlussfeststellungsklage“, wenn strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Stimmverbote ungültig gewesen sind. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0060OB00203_97I0000_001
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