Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 24.403,50 S (darin 4.067,25 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte GesmbH ist zu FN 42121v im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Am Gesellschaftskapital von 500.000 S waren zum 1.7.1996 die Gesellschafter wie folgt beteiligt:
Erstklägerin 125.000 S
Zweitkläger 25.000 S
Dorothea N***** 200.000 S
mj. Stefanie N***** 150.000 S.
Die Erstklägerin und Dorothea N***** sind Schwestern, die am 22.12.1984 geborene Stefanie N***** ist die außereheliche Tochter der Dorothea N***** und des Alois Josef B*****. Der Zweitkläger ist der Sohn der Erstklägerin.
Seit Frühjahr 1993 wurden von der die Gesellschaft selbständig vertretenden Alleingeschäftsführerin Dorothea N***** keine Generalversammlungen mehr einberufen und abgehalten, der Jahresabschluß 1992 ist der letzte genehmigte Abschluß.
Mit Schreiben vom 22.5.1996 lud die Geschäftsführerin die Kläger zur Bilanzbesprechung und zur Generalversammlung der beklagten Partei für den 11.6.1996 in die Firmenräume. Als Tagesordnungspunkte waren angeführt:
1. Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1993,
2. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes aus dem Geschäftsjahr 1993,
3. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 1993,
4. Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1994,
5. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes aus dem Geschäftsjahr 1994,
6. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 1994,
7. Feststellung des Jahresabschluses für das Geschäftsjahr 1995,
8. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes aus dem Geschäftsjahr 1995,
9. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 1995.
Bei der Generalversammlung am 11.6.1996 waren Dorothea N***** und der Beklagtenvertreter als ihr ausgewiesener Vertreter, Alois B***** laut Protokoll als gesetzlicher Vertreter der mj. Stefanie N***** und Rechtsanwalt Dr.Helmut Naschberger als ausgewiesener Vertreter der Kläger anwesend. Nachdem Dr.Naschberger Einwendungen gegen die Nichteinhaltung von satzungsgemäßen Formvorschriften erhoben hatte, wurde die Generalversammlung einvernehmlich auf den 1.7.1996 erstreckt. Am 14.6.1996 verfaßte Dorothea N***** eine neuerliche Einladung an die Kläger zur fortgesetzten Generalversammlung für 1.7.1996, verwies auf das Einladungsschreiben vom 22.5.1996 und die dort angeführten Tagesordnungspunkte und ergänzte die nunmehrige Einladung um folgende Punkte:
10. Genehmigung des von der Gesellschaft mit Dorothea (Doris) N***** abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 1.3.1992,
11. Genehmigung der von der Gesellschaft Frau Dorothea N***** erteilten Pensionszusage vom 1.7.1994.
Alois B*****, der außereheliche Vater der mj. Stefanie N***** und Lebensgefährte der Dorothea N*****, wurde 1991 anläßlich einer unentgeltlichen Übertragung eines Geschäftsanteils von der (allein obsorgeberechtigten) Mutter auf ihre Tochter zum Kollisionskurator nur für dieses Rechtsgeschäft bestellt, der Abtretungsvertrag wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Mit Schreiben vom 24.6.1996 teilte der Klagevertreter dem Pflegschaftsgericht mit, daß Dorothea N***** ein von der Generalversammlung bisher nicht genehmigtes Insichgeschäft geschlossen habe, das die übrigen Gesellschafter um Gewinne in Millionenhöhe verkürzt habe. Gesetzlicher Vertreter und Kurator der Minderjährigen sei der Lebensgefährte der Dorothea N*****. Im Hinblick auf deren Verhalten bei der letzten Generalversammlung sei zu befürchten, daß der Lebensgefährte bei den Insichgeschäften der Geschäftsführerin seine Zustimmung erteile. Auf Übermittlung einer Kopie dieser Mitteilung mit dem Ersuchen um Verlegung der erstreckten Generalversammlung teilte der Beklagtenvertreter mit, der Generalversammlungstermin werde aufrecht erhalten. Die Frage einer allfälligen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Gesellschafterbeschlüssen könne ohnedies erst nach deren Fassung geklärt werden. Mit Schreiben vom 17.7.1996 übermittelte der Klagevertreter dem Pflegschaftsgericht eine Kopie der gegenständlichen Klage.
Bei der am 1.7.1996 durchgeführten Generalversammlung waren Dorothea N*****, der Beklagtenvertreter, Alois B***** für die mj. Stefanie N***** sowie Rechtanwalt Dr.Naschberger für die Kläger anwesend. Dabei wurden über jeden der 11 Tagesordnungspunkte gegen die Stimmen der beiden Kläger - soweit Dorothea N***** vom Stimmrecht ausgeschlossen war, nur mit der für Stefanie N***** abgegebenen Stimme - zustimmende Beschlüsse gefaßt, gegen die der Vertreter der Kläger jeweils Widerspruch erhob. In dem nicht notariell beurkundeten Generalversammlungsprotokoll ist unter den Anwesenden bei Alois B***** festgehalten: "Alois B***** als gesetzlicher Vertreter und vorbehaltlich einer allenfalls erforderlichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bestellter Kollisionskurator seiner mj. Tochter Stefanie N*****, geboren am 22.12.1984 mit einer Stammeinlage von S 155.000".
Mit Schreiben vom 3.7.1996 teilte das Bezirksgericht Kufstein als zuständiges Pflegschaftsgericht Dorothea N***** mit, daß Alois B***** seinerzeit lediglich als Kollisionskurator zur Vertretung der mj. Stefanie über die dem Gericht zur Genehmigung vorgelegten Verträge, letztmals beim Abschluß des als dringlich bezeichneten Abtretungsvertrages vom 19.6.1996 bestellt worden sei.
Am 8.7.1996 beantragte Notar Dr.Albrecht als Vertreter der Dorothea N***** beim Bezirksgericht Kufstein die Bestellung des Alois B***** zum Kollisionskurator seiner mj. Tochter und die Genehmigung von dessen Stimmrechtsausübung gemäß dem beiliegenden Protokoll. Mit Beschluß vom 30.8.1996 wies das Pflegschaftsgericht diese Anträge (rechtskräftig) ab.
Die Kläger begehren
I. die Feststellung, daß die in der Generalversammlung der Gesellschafter der beklagten Partei am 1.7.1996 gefaßten Beschlüsse zu allen 11 - im einzelnen angeführten - Tagesordnungspunkten nichtig seien sowie
II. die Feststellung, daß den Anträgen zu den nachfolgend angeführten Tagesordnungspunkten
1. Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1993 bzw in der Fassung Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1993 und gleichzeitige Genehmigung des Mietvertrages zwischen der Gesellschaft und Dorothea N*****,
3. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin für das Geschäftsjahr 1993,
6. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin für das Geschäftsjahr 1994,
9. Beschlußfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin für das Geschäftsjahr 1995,
10. Genehmigung des von der Gesellschaft mit Frau Dorothea (Doris) N***** abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 1.3.1992,
11. Genehmigung der von der Gesellschaft mit Frau Dorothea (Doris) N***** erteilten Pensionszusage vom 1.7.1994
anläßlich der Generalversammlung der beklagten Partei am 1.7.1996 keine Zustimmung erteilt wurde.
Die Kläger brachten hiezu im wesentlichen vor, sämtliche in der Generalversammlung vom 1.7.1996 gefaßten Beschlüsse seien nichtig, sowohl wegen der Art ihres Zustandekommens als auch wegen ihres Inhaltes. Zwingende Formvorschriften, wie rechtzeitige Bekanntgabe der vollständigen Tagesordnung bei der Einladung zur Generalversammlung und Abstimmung über Anträge, deren Inhalt weitgehend unbekannt sei (Pensionszusage, Lizenzvertrag, Mietvertrag) sowie Teilnahme und Stimmabgabe durch nicht berechtigte Personen, seien nicht eingehalten worden. Alois B***** sei nicht zur Vertretung der mj. Stefanie N***** berechtigt gewesen. Auch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes werde ausdrücklich geltend gemacht. Die Zahl der abgegebenen Stimmen sei jeweils unrichtig festgestellt worden. Die richtige Feststellung hätte zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Beschlüsse über die Genehmigungen des Lizenzvertrages, der Pensionszusage, der Jahresrechnung 1993 unter Einschluß der Genehmigung eines Mietvertrages sowie die Beschlüsse über die jeweilige Entlastung der Geschäftsführerin seien wegen deren Befangenheit ausschließlich mit den Stimmen des Alois B***** und gegen die Stimmen der Kläger gefaßt worden. Zu diesen Tagesordnungspunkten wären von den anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Gesellschaftern nur die Kläger abstimmungsberechtigt gewesen, welche jeweils gegen diese Anträge gestimmt hätten. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der (ablehnenden) Beschlußfeststellung, weil dies auch eine Anweisung an die Geschäftsführerin bedeute, im Sinne der Ablehnung zu handeln und die Jahresabschlüsse 1993 bis 1995 entsprechend abzuändern.
Die beklagte Partei anerkannte das Klagebegehren zu Punkt I., bestritt jedoch die zu Punkt II. erhobenen Feststellungsbegehren. Es mangle hiezu an einem schutzwürdigen rechtlichen Interesse.
Das Erstgericht fällte ein Teilanerkenntnisurteil im Sinne des Punktes I. des Klagebegehrens und wies das Feststellungsbegehren gemäß Punkt II. des Klagebegehrens ab. Dieses Feststellungsbegehren falle nicht unter § 41 GmbHG, sodaß dafür die allgemeinen Voraussetzungen für Feststellungsklagen vorliegen müßten. Das Begehren sei insoferne mangelhaft, als darin nicht enthalten sei, von wem keine Zustimmung zu den einzelnen Beschlüssen erteilt worden sei. Zudem sei durch die Nichtigerklärung der Beschlüsse dem Begehren, daß keine Zustimmung erteilt worden sei, der Boden entzogen, weil es an einem (weiteren) Rechtsschutzinteresse mangle.
Das Berufungsgericht gab der nur gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens erhobenen Berufung der Kläger keine Folge. Unbestritten sei, daß einem Urteil, mit dem einer Klage auf Nichtigerklärung (Feststellung der Nichtigkeit) von Beschlüssen der Gesellschafter stattgegeben werde, immer nur kassatorische Wirkung zukomme. Fraglich sei aber, ob der auf Vernichtung des Beschlusses zielende Antrag mit einem weiteren auf Feststellung des zutreffenden Beschlußergebnisses verbunden werden und das Gericht im Rahmen der Anfechtungsklage anstelle des aufgehobenen Beschlusses rechtsgestaltend auch eine anderwärtige positive Beschlußfassung aussprechen könne. Die herrschende Lehre bejahe dies, wenn die Anfechtungsklage auf unzutreffender Feststellung des Beschlußergebnisses beruhe. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit dieser Frage bisher nur dreimal befaßt. In SZ 6/334 habe er die Berechtigung einer positiven Feststellungsklage neben einer Anfechtungsklage verneint. In der Entscheidung SZ 42/58 habe der Oberste Gerichtshof anläßlich einer Klage eines Hälftegesellschafters gegen den anderen auf Feststellung des Inhaltes eines Gesellschafterbeschlusses zwar erkannt, daß der Inhalt eines durch Beschluß geänderten Rechtsverhältnisses (Auflösung der Gesellschaft) zwar feststellungsfähig wäre, es habe aber an einer anderen Voraussetzung für das Begehren gefehlt. In der Entscheidung 6 Ob 588/92 (= ecolex 1993, 387) habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, das vom Verhandlungsleiter einer Generalversammlung festgehaltene Beschlußergebnis könne nicht durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG erhoben werden. Die Frage, ob mit der Anfechtungsklage eine positive Beschlußfeststellungsklage verbunden werden könne, sei offen geblieben.
Hinsichtlich der Genehmigung der Insichgeschäfte der geschäftsführenden Gesellschafterin Dorothea N***** (Mietvertrag, Lizenzvertrag, Pensionszusage), für deren Genehmigung lediglich Alois B***** namens der mj. Gesellschafterin gegen die Stimmen der Kläger gestimmt habe, könne ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ablehnung der Genehmigung nicht verneint werden. Wenn diese schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte durch die Verweigerung der Genehmigung durch die Generalversammlung gegenüber der Gesellschaft endgültig für unwirksam erklärt seien, müßten sie so behandelt werden, als ob sie nie bestanden hätten. Es wären alle bereits getätigten Abwicklungen rückgängig zu machen und die Jahresabschlüsse zu korrigieren. Hinsichtlich der Entlastung der Geschäftsführerin für die Geschäftsjahre 1993 bis 1995 sei dagegen ein rechtliches Interesse der Kläger an einer Beschlußfeststellung nicht zu erkennen, weil durch die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse die gleiche Situation eintrete wie durch die begehrte Feststellung, nämlich daß der Geschäftsführerin noch keine Entlastung erteilt sei. Da durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes bislang die Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage neben einer Klage nach § 41 GmbHG nicht bejaht worden sei, kam das Berufungsgericht zu einer Bestätigung des Ersturteiles.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsfrage zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Durch ein klagestattgebendes Urteil aufgrund einer Anfechtungsklage
nach § 41 GmbHG werden nur die angefochtenen Beschlüsse (und die
darauf basierenden Eintragungen) ex tunc aufgehoben, das Urteil wirkt
für und gegen sämtliche Gesellschafter, hat aber nur kassatorischen
Charakter. Weil das GmbHG keine Regelung über einen Leiter der
Generalversammlung enthält, dem die Aufgabe zukommt zu bestimmen,
wessen Stimmen zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses mitgezählt
werden, ergibt sich die Frage, wie die Stimmen der an der
Generalversammlung teilnehmenden Gesellschafter zu zählen sind, wenn
etwa ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt oder wenn der
Gesellschaftsvertrag für den besonderen Beschlußgegenstand eine vom
Normalfall abweichende Stimmenverteilung vorsieht. Für die Fälle, in
denen eine förmliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch
den Verhandlungsleiter erfolgt ist, stimmen Rechtsprechung und Lehre
in Österreich und Deutschland überein, daß die fehlerhafte
Feststellung des Abstimmungsergebnisses einer Beschlußfassung in der
Generalversammlung zwar keinen Fehler im Abstimmungsverfahren selbst
darstellt, aber wegen der grundsätzlichen Maßgeblichkeit solange
verbindlich ist, als sie nicht erfolgreich mit Anfechtungsklage
angefochten wird. Sind die Mängel in der Stimmenauszählung, die zu
einer erfolgreichen Anfechtung führen kann, für das
Abstimmungsergebnis ausschlaggebend, dann ist die Feststellung des
Beschlußergebnisses vorläufig verbindlich und es bedarf einer
Anfechtung durch Klage gegen die Gesellschaft nach § 41 GmbHG (6 Ob
588/92 mwN). Weil aber durch eine Anfechtungsklage nicht geklärt
werden kann, welcher Beschluß tatsächlich zustandegekommen ist,
vertritt die herrschende Lehre in Österreich, die auch die deutsche
Lehre und Rechtsprechung zur Untermauerung ihrer Ansicht heranzieht,
den Standpunkt, daß bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge
unzutreffender Ergebnisfeststellung die Anfechtungsklage mit dem
Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen
Beschlusses verbunden werden kann - "positive
Beschlußfeststellungsklage" (Koppensteiner, GmbHG RN 54 zu § 41;
Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 401; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 420; Doralt in Kastner-Stoll, 283 je mwN). Der erkennende Senat stimmt dieser Rechtsansicht zu, hält aber an der Rechtsprechung fest, daß die Etablierung des entgegengesetzten Beschlußergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist (6 Ob 588/92 mwN).
Im vorliegenden Fall ist aber eine Ergebnisfeststellung gar nicht erfolgt. Im Generalversammlungsprotokoll ist nur festgehalten, welche Personen jeweils für und gegen den Antrag gestimmt und welche sich der Stimme enthalten haben, nicht aber, ob damit der Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Selbst wenn man für diesen Fall eine mit der Anfechtungsklage verbundene positive Feststellungsklage für zulässig erachten wollte, weil die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht davon abhängt, daß ihr Inhalt festgestellt wird und daher nicht feststeht, was eigentlich beschlossen wurde (vgl Koppensteiner aaO Rz 7 zu § 39 mwN, Reich-Rohrwig aaO 401 mwN), könnte eine solche, mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst - also die Abgabe einer Willenserklärung durch die Gesellschafter - betreffende Mängel vorliegen. Die Kläger haben zu Recht geltend gemacht, daß schon die Einberufung der Generalversammlung vom 1.7.1996 gesetzwidrig erfolgte, weil nach der einvernehmlichen Erstreckung der Gegenstand der Beschlußfassung geändert wurde und nicht alle Gesellschafter anwesend oder vertreten waren (§ 38 Abs 4 GmbHG). Feststeht, daß Alois B***** weder gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen war noch zum Kollisionskurator bestellt wurde und daß die alleinvertretungsbefugte Mutter der Minderjährigen für diese in der Generalversammlung (in welcher es ja vorwiegend um ihre Entlastung als Geschäftsführerin und die Genehmigung von mehreren Insichgeschäften ging) gar nicht aufgetreten ist. Alois B*****, die nachträglich beantragte Bestellung zum Kollisionskurator und Genehmigung seiner Handlungen für die Minderjährige wurde vom Pflegschaftsgericht abgelehnt, konnte für die daher als abwesend zu behandelnde mj. Gesellschafterin gar keine Willenserklärung - Stimme - abgeben. Es geht hier nicht um die bloße Beurteilung der Frage, ob eine dem Gesellschafter zuzurechnende Stimmabgabe gültig oder wegen Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Stimmverbote ungültig war, sondern vielmehr darum, daß schon die Einberufung der Generalversammlung nicht dem Gesetz entsprach, die mj. Gesellschafterin wegen Verletzung ihres Rechtes auf Teilnahme an der Generalversammlung als abwesend zu behandeln ist und daher gar nicht beurteilt werden könnte, welche Willenserklärung - zustimmend oder ablehnend - die mj. Gesellschafterin, wäre sie ordnungsgemäß geladen und vertreten gewesen, abgegeben hätte. Ein positives Beschlußfeststellungsurteil kommt daher, unabhängig davon, ob ein Feststellungsinteresse der Kläger besteht, hier jedenfalls nicht in Betracht.
Die Revision der Kläger erweist sich daher im Ergebnis als unberechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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