Spruch:
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
Es wird festgestellt, daß der Erbrechtstitel der beklagten Partei aufgrund des Gesetzes gegenüber dem zugunsten der Klägerin vom Erblasser Rudolf J***** am 9. 10. 1992 errichteten Testament unwirksam ist.
Das auf die Feststellung des Erbrechts der klagenden Partei gerichtete Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 48.625,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 37.620,40 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei ferner die mit 24.819,30 S (darin 4.136,55 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Nebenintervenient hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde von ihrem am 14. 9. 1995 verstorbenen Cousin testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Der Beklagte, der einzige Sohn des Erblassers, wurde nicht bedacht. Er wäre ohne das zugunsten der Klägerin errichtete Testament Alleinerbe nach dem Gesetz.
Vom Gerichtskommissär des Abhandlungsgerichtes wurde am 6. 10. 1995 folgende Erklärung der klagenden Testamentserbin protokolliert:
"Nach erfolgter Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung sowie über die Einberufung der unbekannten Verlassenschaftsgläubiger gemäß § 116 AußStrG erklärt Frau Trude K*****, auf die ihr auf Grund des obgenannten Testamentes angefallene Erbschaft nach Erhalt einer einmaligen Abschlagszahlung seitens des Sohnes erbl. Rudolf J***** in der Höhe von S 350.000 (dreihundertfünfzigtausend Schilling) für sich und ihre Nachkommen zu verzichten und damit einverstanden zu sein, daß die Verlassenschaftsabhandlung ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen fortgeführt werden kann, wodurch die gesetzliche Erbfolge eintritt. Eine weitere Forderung meldet Frau Trude K***** nicht gegen den Nachlaß an."
Der Beklagte gab am 24. 11. 1995 eine unbedingte Erbserklärung ab und richtete an das Verlassenschaftsgericht ein dort am 19. 12. 1995 eingelangtes Schreiben, in dem er erklärte, "a) in Kenntnis der "bedingten" Erbsentschlagungserklärung der Testamentserbin Trude K*****... zu sein und b) hiemit unbedingt und unwiderruflich die Forderung (einmalige Abschlagszahlung) der Frau Trude K***** in der Höhe von S 350.000,-- dem Grunde und der Höhe nach voll anzuerkennen".
Das Verlassenschaftsgericht nahm mit Beschluß vom 28. 12. 1995 die Erbverzichtserklärung der Klägerin zur Kenntnis und die unbedingte Erbserklärung des Beklagten zu Gericht an. Es überließ dem Beklagten die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Die Klägerin widerrief mit Schriftsatz vom 12. 4. 1996 beim Verlassenschaftsgericht ihre Erbverzichtserklärung und gab eine bedingte Erbserklärung ab. Diese wurde letztlich zu Gericht angenommen. Für den Erbrechtsstreit wurde der Klägerin die Klägerrolle zugewiesen.
Mit ihrer Erbrechtsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß ihr das Erbrecht aufgrund des errichteten Testaments zustehe und einem allfälligen gesetzlichen Erbrecht des Beklagten vorangehe. Der Beklagte habe den Wunsch geäußert, das Haus des Erblassers zu erhalten. Die Klägerin habe sich entschlossen, den gesamten Nachlaß dem Beklagten schenkungsweise zu überlassen und hätte sich als Bedingung bzw Gegenleistung nur eine geringfügige Abschlagszahlung von 350.000 S erbeten. Sie habe die Erbverzichtserklärung "schenkungweise" abgegeben. Der Beklagte habe in der Folge gegen die Klägerin ungerechtfertigte Forderungen erhoben und ihr ein unredliches Verhalten nachgesagt. Er habe sie sogar bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und ihr unterstellt, den Nachlaß "bestohlen" zu haben. Das Strafverfahren sei eingestellt worden. Die Klägerin habe den schenkungsweise abgegebenen bedingten Erbverzicht wegen groben Undanks des beschenkten Beklagten widerrufen. Der Verkehrswert der Liegenschaft in Kitzbühel mache 8 bis 10 Mio S aus. Bei der vereinbarten Gegenleistung von 350.000 S handle es sich um einen so geringen Gegenwert, daß ein gemischte Schenkung vorliege. Durch die Anschuldigungen und die Strafanzeige sei der "grobe Undank" im Sinne des § 948 ABGB verwirklicht.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte im wesentlichen vor, daß die Erbverzichtserklärung der Klägerin genauso wie die unbedingte Erbserklärung des Beklagten vom Abhandlungsgericht mit rechtskräftigem Beschluß zur Kenntnis genommen worden sei. Die Erbverzichtserklärung sei unwiderruflich. Es liege auch keine Schenkung vor. Es sei ein reiner Nachlaß von 936.774,27 S ermittelt worden. Dem Beklagten stünde ein Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte des reinen Nachlasses zu. In der Zahlung von 350.000 S könne kein "mindergradiger" Gegenwert erblickt werden. Selbst bei einer Qualifizierung des Sachverhalts als gemischte Schenkung sei ein Widerruf nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe ihren Verzicht bereits am 11. 4. 1996 widerrufen, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten bei der Staatsanwaltschaft noch nicht überreicht gewesen sei. Eine materiellrechtliche Anfechtung der prozessualen Willenserklärung (des Erbverzichts) der Klägerin sei ausgeschlossen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Erbsentschlagung der Klägerin nicht wirksam geworden sei, weil sie eine Bedingung enthalten habe, nämlich den Erhalt der Abschlagszahlung von 350.000 S. Bedingungen und Befristungen, die einer Erbsentschlagung beigesetzt seien, machten diese unwirksam. Es liege auch keine einseitige Entschlagungserklärung der Klägerin vor, weil sich die Parteien darüber geeinigt hätten, daß für die Erbsentschlagung von 350.000 S zu zahlen seien, sodaß in Wahrheit ein Erbschaftskauf vorliege, der nach § 1278 ABGB eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll bedurft hätte. Die Formvorschriften seien auch auf eine allfällige Schenkung anzuwenden, wenn der Beschenkte nicht ohnedies anstelle des verzichtenden Erben zum Zuge käme. Hier wäre der Beklagte zwar bei Erbverzicht der Testamentserbin automatisch der gesetzliche Erbe, es müsse aber die vereinbarte Gegenleistung berücksichtigt werden, wodurch das Geschäft zumindest teilweise den Charakter eines Kaufes habe. In diesem Fall müßte die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB gewahrt werden. Ein Notariatsakt sei nicht errichtet worden. Der Vertrag sei auch nicht durch gerichtliches Protokoll beurkundet worden. Im Protokoll müßten sowohl die Offerte als auch die Annahmeerklärung festgehalten werden. Die nachfolgende Erbserklärung des Beklagten genüge nicht. Die Entschlagungserklärung der Klägerin sei wegen der beigesetzten Bedingung unwirksam. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag entspreche nicht den gesetzlichen Formerfordernissen. Der Klägerin stehe daher das Erbrecht aufgrund des Testamentes zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, daß die Erbsentschlagung als negative Erbserklärung nach § 805 ABGB wegen der beigesetzten Bedingung unzulässig und damit wirkungslos sei. Die Verzichtserklärung der Klägerin sei eine Erbsentschlagung unter der Bedingung des Erhalts von 350.000 S. Es sei nun zu prüfen, ob in den Erklärungen der Klägerin ein beachtlicher Erbverzicht zugunsten einer bestimmten Person gelegen sei. Diese Frage sei zu verneinen. Wenn jemand zugunsten einer anderen Person auf sein Erbrecht verzichte, bedürfe dies - anders als bei der bloßen Erbsentschlagung nach § 805 ABGB - der Annahme und es seien sinngemäß die Bestimmungen über den Erbschaftskauf nach § 1278 ABGB anzuwenden. Bei einem solchem Verzicht handle es sich um einen Vertrag, der formgebunden sei. Es läge weder ein Notariatsakt noch eine Beurkundung zu gerichtlichem Protokoll vor. Das Protokoll vor dem Gerichtskommissär komme einem gerichtlichen Protokoll gleich. Es läge aber keine Offerte der Klägerin vor, weil diese nicht an den begünstigten Beklagten, sondern an das Gericht gerichtet gewesen sei. Der Anerklärte habe auch nie zu Protokoll erklärt, das Anbot anzunehmen. Die Erklärung des Beklagten sei lediglich in einem Schriftsatz abgegeben worden. Auch die Erbserklärung genüge (zur Qualifikation als Annahmeerklärung) nicht.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der von den Vorinstanzen rechtskräftig zugelassene Nebenintervenient stellt in seiner Revision gleichlautende Revisionsanträge.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revisionen sind zulässig. Zur Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine bedingte oder befristete Erbsentschlagung rechtlich zulässig ist, liegt eine ausreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Überdies sind die Vorinstanzen von der nun herrschenden Rechtsprechung abgewichen, daß eine Erbrechtsklage als negative Feststellungsklage nicht auf die positive Feststellung des Erbrechts des Klägers gerichtet sein kann.
Die Revisionen sind teilweise berechtigt und können aufgrund ihres im wesentlichen gleichlautenden Vorbringens in einem behandelt werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber stehen zusammengefaßt auf dem Standpunkt, daß die nach § 805 ABGB zu beurteilende Erbsentschlagung der Klägerin als einseitige, an das Verlassenschaftsgericht gerichtete Verfahrenshandlung unwiderruflich wirksam geworden sei. Die Formvorschriften für den Erbschaftskauf (§ 1278 ABGB) seien hier ungeachtet des vereinbarten Entgelts nicht anzuwenden, weil der Beklagte als Nächstberufener schon durch die einfache Ausschlagung Erbe geworden sei, sodaß kein Fall der Veräußerung vorliege. Die Erbsentschlagung sei unbedingt erfolgt. Mit der Formulierung "nach Erhalt der einmaligen Abschlagszahlung" sei keine Bedingung gestellt, sondern nur die vereinbarte Gegenleistung angeführt worden. Wenn eine Bedingung vorliegen würde, sei diese jedenfalls erfüllt und die Erbsentschlagung deswegen wirksam geworden. Es liege aber auch eine materiellrechtswirksame Vereinbarung in der notwendigen Form vor. Die Klägerin habe ein Anbot zu gerichtlichem Protokoll gegeben, das der Beklagte durch seine gegenüber dem Gerichtskommissär abgegebene Erklärung angenommen habe, sodaß die Erfordernisse des § 1278 Abs 2 ABGB erfüllt seien. Dazu ist folgendes auszuführen:
Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung. Er bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls (§ 1278 Abs 2 ABGB). Diese Form wurde hier nicht eingehalten. Wohl hatte die Klägerin ihre Erklärung vor dem Gerichtskommissär zu Protokoll gegeben. Da dieser Organ des Verlassenschaftsgerichtes ist, kann von einem gerichtlichen Protokoll ausgegangen werden. Der Erbschaftskauf als zweiseitiger Vertrag setzt voraus, daß das Offert der Klägerin vom Beklagten ebenfalls in der erforderlichen besonderen Form angenommen und die Annahmeerklärung der Klägerin auch zugekommen wäre. Die negative Erbserklärung des Erben erfüllt auch nicht in Verbindung mit der positiven Erbserklärung des Erwerbers die gesetzlichen Formerfordernisse (SZ 23/46). Nach den Feststellungen hat der Beklagte seine Erklärung nicht zu gerichtlichem Protokoll gegeben, sondern sie nur dem Gerichtskommissär in einem einfachen Schriftsatz übermittelt. Dies reicht zur Erfüllung der Formvorschrift nicht aus, die eine Beurkundung durch gerichtliches Protokoll verlangt, also die Einhaltung der Bestimmungen der ZPO über die Protokollierung (§ 222 AußStrG), was die gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und der Urkundsperson und die Unterschriftsleistung vor dieser voraussetzt (vgl SZ 54/98). Da die Formbedürftigkeit nach herrschender Meinung nicht nur für den Erbschaftskauf, sondern auch für die Erbschaftsschenkung gilt (Koziol/Welser Grundriß II10 411 mwN; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 1278; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1278 - 1281; SZ 30/64; EvBl 1968/3 uva), kommt es hier nicht darauf an, ob die Ausschlagung des Erbrechts gegen Entgelt materiell-rechtlich als Erbrechtskauf, Schenkung oder gemischte Schenkung zu qualifizieren wäre. Mangels Einhaltung der gesetzlichen Form ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht zustandegekommen.
Der Beklagte kann sich zur Stützung seines Rechtsstandpunktes aus folgenden Gründen auch nicht auf die gegenüber dem Verlassenschaftsgericht abgegebene einseitige Erklärung der Klägerin berufen:
Zur Erbserklärung rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung (positive Erbserklärung), sondern auch die Erbsentschlagung (negative Erbserklärung, Ausschlagung, Erbverzicht). Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodaß anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen (SZ 67/175 mwN uva; Welser aaO Rz 29 zu §§ 799 f; Koziol aaO 400). Dem Beklagten kann zugestimmt werden, daß nach herrschender Auffassung eine Erbsentschlagung zumindest ab Kenntnisnahme durch das Gericht unwiderruflich ist, einseitig also nicht zurückgenommen werden kann (SZ 54/98; SZ 67/12 uva). Die Erbserklärung kann jedoch im Rechtsweg etwa wegen Willensmängeln oder wegen fehlender Geschäftsfähigkeit angefochten werden (SZ 44/72; 7 Ob 2398/96i; 4 Ob 52/97v uva). Auch eine allenfalls bestehende "Bedingungsfeindlichkeit" der Erbserklärung kann im Rechtsweg überprüft werden.
Richtig ist die Rechtsansicht der Revisionswerber, daß eine bedingungslos erklärte Erbsentschlagung hier zur Verneinung des Erbrechts der Klägerin und zur Bejahung des Erbrechts des Beklagten führte, weil er nach dem Gesetz als Nächstberufener erbberechtigt ist und dieses Recht keinen formbedürftigen Vertrag voraussetzt. Formbedürftig wäre nur eine zugunsten eines Dritten erklärte Erbsentschlagung, die dem Begünstigten nach Wegfall des Verzichtenden nicht ohnehin schon nach dem Gesetz zugefallen wäre (Binder aaO Rz 6 zu § 1278 mwN; JBl 1954, 174 u.a.). Entgegen der Auffassung der Revisionswerber liegt hier aber keine unbedingte Erbsentschlagung vor. Die negative Erbserklärung ist eine einseitige, dem Abhandlungsgericht gegenüber erklärte Prozeßerklärung mit materiell-rechtlichen Wirkungen (SZ 54/98). Bei der Auslegung einer Prozeßhandlung kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozeßzwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozeß- und Aktenlage objektiv verstanden werden muß (RZ 1990/44; SZ 69/57; Fasching, ZPR2 Rz 757). Hier besteht zumindest daran kein Zweifel, daß die Klägerin ihren Erbverzicht von der ausdrücklich angeführten Gegenleistung abhängig machte, wobei nach dem Wortlaut sogar davon auszugehen ist, daß die Bedingung nicht in der Annahme des Offerts der Klägerin durch den Beklagten, sondern in der Erfüllung der Gegenleistung liegt (arg.: "nach Erhalt..."). Nach dem reinen Wortlaut kommt sogar die Auslegung in Betracht, daß die Klägerin nur eine künftige Erbsentschlagung in Aussicht stellte, wenn der angeführte Betrag bei ihr einlangt. Nicht zu teilen ist jedenfalls die Ansicht der Revisionswerber, daß die Erbsentschlagung der Klägerin mit keiner Bedingung verknüpft wäre. Der Beklagte steht - wie schon ausgeführt - auf dem Standpunkt, daß die Entschlagungserklärung der Klägerin als Offert aufzufassen sei, das er auch angenommen habe. Damit legt der Beklagte selbst offen, daß gerade nicht eine unbedingte Erbsentschlagung vorliegt, sondern eine von der Annahme (oder Zahlung) abhängige. Bei der gebotenen Auslegung nach dem Prozeßzweck und der Aktenlage kann nicht unterstellt werden, daß sich die Klägerin in unbedingter Weise ihres Erbsrechts entschlug, ohne Gewißheit und Sicherheit dafür zu haben, daß der Beklagte die angestrebte Gegenleistung auch erbringt. Es wäre ein absolut unbilliges Auslegungsergebnis, wenn der Beklagte infolge der Rechtsfolge einer unbedingt erklärten Erbsentschlagung erbberechtigt werden würde, gleichzeitig aber die dem Offert der Klägerin zugrundegelegte Gegenleistung durch Nichtannahme vermeiden könnte. Schon der Wortlaut der Erklärung der Klägerin spricht gegen ein solches Auslegungsergebnis.
Das Berufungsgericht vertritt unter Zitierung der Lehrmeinung Welsers (aaO Rz 4 zu §§ 799, 800) die Ansicht, daß bei Erbserklärungen Bedingungen und Befristungen unzulässig seien und die Erbserklärung unwirksam machten. Diese Auffassung wird in der Lehre ganz überwiegend vertreten, neben Welser auch von Ehrenzweig (Privatrecht II/2, 502), Weiß (in Klang2 III 1000); Scheffknecht (in NZ 1953, 97 [99]); Brunner (in NZ 1979, 96 [100]) und Hofmann-Wellenhof (in NZ 1984, 17 [24]). Die angeführten Autoren vertreten die Ansicht, daß bedingte Erbserklärungen vom Verlassenschaftsgericht zurückzuweisen sind. Die Revisionswerber verweisen dazu auf die angeblich gegenteilige Lehrmeinung Binders. Dieser hält zwar an der zitierten Stelle (in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1278) bei einer einseitigen Erbsentschlagung zugunsten des Nächstberufenen eine nur für den Fall der Erbschaftsannahme bedingt ausgesprochene Erbsentschlagung für zulässig, was auch Kralik (Erbrecht 48 f) vertritt. Der zweitgenannte Autor verweist im übrigen aber auf die Unzulässigkeit von (allen) anderen Bedingungen. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Entschlagungserklärung als Verfahrenshandlung, an die keine außerhalb des Verfahrens sich ereignenden Bedingungen geknüpft werden dürften. Auch in der oberstgerichtlichen Judikatur wurde schon ausgesprochen, daß Erbserklärungen grundsätzlich nicht an echte Bedingungen geknüpft werden dürften (2 Ob 42, 43/74). Der erkennende Senat vermag sich der in der Lehre mehrheitlich vertretenen Auffassung und insbesondere der Begründung Kraliks durchaus anzuschließen. Die den Fortgang des Verlassenschaftsverfahrens bestimmende Erbserklärung ist eine konstitutive Parteiwillenserklärung dem Gericht und dem Verfahrensgegner gegenüber und äußert unmittelbare Rechtswirkungen. Die Erbsentschlagung als negative Erbserklärung unterliegt denselben Regeln wie die positive Erbserklärung (SZ 54/98 u.a.). Schon wegen der konstitutiven Wirkungen sind Prozeßerklärungen generell bedingungsfeindlich. Wenn überhaupt könnten nur Bedingungen zulässig sein, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozeßereignis anknüpfen, nicht aber - wie hier - an außerprozessuale Ereignisse geknüpfte Bedingungen (Fasching aaO Rz 758; SZ 68/161; RZ 1994/47 uva). Der durch die Prozeßerklärungen bestimmte Prozeßablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Erbsentschlagung (der Erbrechtsverzicht) als konstitutive Verfahrenserklärung nur unbedingt erklärt werden kann. Beigesetzte Bedingungen machen die Erklärung unzulässig und damit unwirksam. Diese Unwirksamkeit bei im Erbrechtsprozeß bei der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung wahrzunehmen.
Zuletzt führt der Beklagte gegen die Klagestattgebung noch den prozessualen Einwand ins Treffen, daß die Erbrechtsklage nur auf die negative Feststellung des schwächeren Erbrechtstitels, nicht aber auf die positive Feststellung des Erbrechts der Klägerin zu richten sei. Das Begehren auf positive Feststellung des Erbrechts rechtfertige die Klageabweisung, zumindest aber die Abweisung des entsprechenden Teilbegehrens und nur den Zuspruch in Form der negativen Feststellung. Diese Auffassung entspricht der nun herrschenden Meinung (SZ 58/187 mwN; 2 Ob 508/96 mwN uva). Nach der zitierten Rechtsprechung liegt allerdings in jedem positiv formulierten Feststellungsbegehren auch das Begehren auf Negativfeststellung, daß der Erbrechtstitel des Beklagten der schwächere sei. In diesem Umfang hat der Zuspruch als minus zu erfolgen. Das Mehrbegehren ist abzuweisen (SZ 58/187).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller Instanzen beruht auf § 43 Abs 2 und auf § 50 ZPO. Der teilweise Prozeßerfolg des Beklagten ist gegenüber denjenigen der Klägerin nur marginal und rechtfertigt keine Reduzierung des Kostenersatzanspruchs.
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