OGH 4Ob52/97v

OGH4Ob52/97v11.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7.9.1995 verstorbenen Johannes S*****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Herbert B*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 16. Dezember 1996, GZ 1 R 427/96b-47, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 126 Abs 2 AußStrG ist derjenige zur Überreichung der Klage anzuweisen, der, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners entkräften muß.

Die einem Erben nach § 805 ABGB freistehende Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, braucht vom Abhandlungsgericht nicht besonders entgegengenommen zu werden. Sie wird rechtswirksam, sobald sie dem Abhandlungsgericht oder dem Gerichtskommissär zur Kenntnis gelangt und dem Verfahren zugrunde gelegt wird, ohne daß es einer förmlichen Beschlußfassung durch das Abhandlungsgericht (geschweige denn einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung) bedürfte (Weiß in Klang III2 1000; Welser in Rummel ABGB2 Rz 33 zu §§ 799, 800; Koziol/Welser Grundriß II10 400; stRspr SZ 22/30 und 54/98; JBl 1961, 278; NZ 1978, 159 und 1982, 155; EFSlg 40.998).

Die Erbsentschlagung kann jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 869 ff ABGB im streitigen Verfahren angefochten werden (SZ 22/30 und 44/72; EvBl 1972/164; EFSlg 40.998). Hat ein Erbe die Erbschaft zunächst ausgeschlagen, erstattet er dessen ungeachtet eine Erbserklärung, ist diese zu Gericht anzunehmen und das Verfahren nach §§ 125 f AußStrG einzuleiten, wobei die vorherige Ausschlagung der Erbschaft für die Verteilung der Parteirollen von Bedeutung ist (EvBl 1972/164).

Mit dieser Rechtsprechung steht die von den Vorinstanzen vorgenommene Zuteilung der Parteirollen im Erbschaftsstreit in Einklang. Die vom Rechtsmittelwerber anläßlich des Vergleichsabschlusses vor dem Gerichtskommissär abgegebene und auch unterfertigte Entschlagung wurde rechtswirksam. Diese Wirksamkeit steht dem Erbrecht des Rechtsmittelwerbers entgegen und kann nur durch Anfechtung im streitigen Verfahren behoben werden (vgl EFSlg 37.457 zum Fall eines Erbverzichts).

Stichworte