Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall bedarf es keines Eingehens auf die Richtigkeit der vom Revisionswerber vertretenen Differenztheorie, also jener Auffassung, wonach dann, wenn über das Vermögen des Unterhaltsschuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde, Unterhaltsansprüche nur in Höhe der Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und § 291b Abs 2 EO festzusetzen seien (so erstmals 1 Ob 191/01x SZ 74/138; vgl dazu 3 Ob 19/07a; 6 Ob 282/06y; RIS-Justiz RS0124554, RS0120554, RS0119114, RS0119130, RS0115448, RS0120639;
Gitschthaler, Unterhaltspflichtige im Schuldenregulierungsverfahren und deren Unterhaltsbemessungsgrundlage, EF-Z 2007/64;
Gitschthaler/Simma, Die Sicherung der Existenz des Gemeinschuldners und seiner Familie im Konkurs, EF-Z 2007/79 und 2007/100; Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung? ÖA 2006, 63, G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, Zak 2006/261; Kolmasch, Neues im Kindesunterhaltsrecht, Zak 2008/39; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ § 140 Rz 57):
Der Einwand, dass Unterhaltsansprüche nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und § 291b Abs 2 EO gedeckt werden könnten, wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Wurde die Entscheidung erster Instanz aber nur in einem bestimmten Punkt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, können andere Punkte in der Rechtsrüge in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, sofern es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RIS-Justiz RS0437573 [T43]; RIS-Justiz RS0043352 [T27 + T33]).
Zudem hat das Erstgericht ohnedies das Existenzminimum für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 ermittelt und dem Durchschnittsnettoeinkommen des Zweitbeklagten gegenübergestellt. Inwieweit die Heranziehung des Durchschnittsnettoeinkommens nicht repräsentativ sein soll, etwa weil das Einkommen des Zweitbeklagten großen Schwankungen unterworfen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Im Übrigen dient das Existenzminimum auch nach der Entscheidung 1 Ob 191/01x SZ 74/138 nur als Orientierung und schließt das Abstellen auf einen - auch sonst im Unterhaltsrecht üblichen - längeren Durchrechnungs-Vergleichszeitraum nicht aus. Die Revision bringt somit keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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