OGH 9Ob74/07h (RS0124554)

OGH9Ob74/07h28.1.2009

Rechtssatz

Zahlungsplanraten sind nicht generell von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, sondern in Relation zu den anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden nur in jenem Umfang, in dem die Verbindlichkeiten schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzugsfähig gewesen wären.

Normen

ABGB §140 Bd

9 Ob 74/07hOGH28.01.2009

Veröff: SZ 2009/15

10 Ob 60/09kOGH29.09.2009

Auch; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T1)

10 Ob 46/09aOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T1

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Auch; nur: Zahlungsplanraten sind nicht generell von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig. (T2)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2010/48

2 Ob 19/10yOGH17.06.2010

Auch; nur T2; Bem: Im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z. (T3)

7 Ob 100/13aOGH11.12.2013

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0090OB00074_07H0000_001