Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, begehrte nach Erreichung des sechsten Lebensjahres eine Erhöhung des vom Vater monatlich zu leistenden Unterhalts.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater - unter Berücksichtigung der nach einem Schuldenregulierungsverfahren rechtskräftig bestätigten und von ihm zu leistenden Zahlungsplanraten - zu einem weiteren Unterhaltsbeitrag von monatlich 33 EUR, insgesamt sohin zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 323 EUR.
Das Rekursgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters auf insgesamt 410 EUR. Gemäß der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs habe der bloße Umstand, dass der Gemeinschuldner einem Zahlungsplan nachzukommen habe, auf die Festsetzung der (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung keinen Einfluss. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bislang keine einheitliche höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob über den Unterhaltspflichtigen verhängte konkursrechtliche Maßnahmen auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind Einfluss haben.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die vom Rekursgericht vorgenommene (weitere) Unterhaltserhöhung gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RIS-Justiz RS0112921 [T5]).
Dieser Fall liegt hier vor:
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2010 zu 1 Ob 160/09z - im verstärkten Senat - ausgesprochen, der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führe für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht. Unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (§ 193 KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, sind stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert.
Die Anwendung dieser Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass dem vom Rekursgericht ausgemittelten Unterhaltsbetrag keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung anhaftet, zumal der Revisionsrekurswerber keine weiteren Argumente ins Treffen führt.
Der Revisionsrekurs des Vaters war daher zurückzuweisen.
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