OGH 6Ob52/06z (RS0120639)

OGH6Ob52/06z5.5.2010

Rechtssatz

Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist nach der Tabelle 1 bm der ExMinVO unter Berücksichtigung der Anzahl sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen zu ermitteln, das Unterhaltsexistenzminimum des Vaters hingegen nach der Tabelle 2 bm, 1. Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte). Den Unterhaltsberechtigten steht die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Bedeckung ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung.

Zuletzt sind nach der Prozentwertmethode - ausgehend von der konkreten Unterhaltsbemessungsgrundlage - die Unterhaltsbeiträge zu errechnen. Finden sie in dieser Differenz nicht zur Gänze Deckung, sind sie anteilig zu kürzen.

Normen

ABGB §140 Ba

6 Ob 52/06zOGH06.04.2006
7 Ob 291/05bOGH26.04.2006
10 Ob 65/06sOGH14.11.2006

Auch

3 Ob 138/08bOGH19.11.2008

Auch

1 Ob 160/09zOGH05.05.2010

Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: In allen Insolvenzfällen kommt es auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO nicht an. (T1); Bem: Siehe RS0125931. (T2); Veröff: SZ 2010/48

Dokumentnummer

JJR_20060406_OGH0002_0060OB00052_06Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)