OGH 6Ob179/15i

OGH6Ob179/15i14.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** V*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** KG, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 5.301,61 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. April 2015, GZ 3 R 44/15i‑25, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Landeck vom 24. November 2014, GZ 2 C 1513/13f‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00179.15I.0114.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 447,98 EUR (darin 74,66 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, welchen Einfluss die bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Kommanditisten vorzunehmende Gesamtabrechnung auf die Verjährung von dessen dabei zu berücksichtigenden Einzelansprüchen hat. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch nicht an.

Der Kläger wiederholt in seiner Revisionsbeantwortung seinen Standpunkt, der Einwand der Verjährung durch die Beklagte sei angesichts deren Schreibens vom 7. 1. 2013 (Beilage ./J) rechtsmissbräuchlich. Darin hatte die rechtsfreundliche Vertretung der Beklagten in Erwiderung der Aufforderung der Vertretung des Klägers vom 28. 12. 2012 (Beilage ./H) zur Abgabe eines Verjährungsverzichts („[...] zumindest nicht auszuschließen, dass die Ansprüche unseres Mandanten demnächst der Verjährung unterliegen könnten [...] mitzuteilen, dass [die Beklagte] ... die Einrede der Verjährung nicht erheben [werde]“) mitgeteilt, sie sehe „[kein] Verjährungsproblem, da Abschichtungsansprüche erst nach 30 Jahren verjähren“.

Tatsächlich kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dem Verjährungseinwand die Replik der Arglist (replicatio doli) entgegengehalten werden, wenn der Verjährungseinwand gegen Treu und Glauben verstößt (RIS‑Justiz RS0034537, RS0014838). So verstößt etwa ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, weshalb er eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (RIS‑Justiz RS0034537 [T8]).

Die Beklagte vertritt nunmehr im Verfahren den Standpunkt, die Ansprüche des Klägers seien im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29. 10. 2013 bereits verjährt gewesen, wobei sie eine Verjährung zumindest der letzten Teilansprüche (vorenthaltene Gewinnausschüttung aus dem Geschäftsjahr 2009/2010) drei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres 2009/2010, somit zum 30. 6. 2013 annimmt. Damit war aber auch nach Ansicht der Beklagten die Verjährungsfrist am 7. 1. 2013 noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb die Ausführungen auf Seiten der Beklagten, es werde kein Verjährungsproblem gesehen, sondern verjährten die (vom Kläger erhobenen) Ansprüche erst nach 30 Jahren, im Sinn der dargestellten Rechtsprechung den Kläger zur Unterlassung der rechtzeitigen Klagsführung veranlassten. Der nunmehr dennoch erhobene Verjährungseinwand ist somit rechtsmissbräuchlich, sodass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unabhängig von der Einordnung des konkret geltend gemachten Anspruchsgrundes nicht verjährt sind.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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