Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben das auf Pflichtteilsrecht gestützte Klagebegehren im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur wegen Verjährung (§ 1487 ABGB) abgewiesen, weil sich der Kläger gegen den erblasserischen Willen wendet und die lange Verjährungsfrist nur gilt, wenn der Pflichtteilskläger das ihm Vermachte geltend macht (RS0034392: 6 Ob 189/98g = SZ 71/166; 4 Ob 227/98h = NZ 1999, 211; 3 Ob 223/99m). Dies gilt sowohl für die Pflichtteilsergänzungsklage des ganz oder teilweise übergangenen Noterben als auch für den Schenkungspflichtteil nach § 785 ABGB (SZ 54/23; SZ 71/166 mwN, zust Zankl, Pflichtteilsdeckung und Pflichtteilsverjährung, NZ 2000, 36). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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