Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.185,77 EUR (darin 197,63 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt an restlichem Werklohn 7.641,30 EUR sA. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Ölunfall saniert, den die beklagte Partei verursacht habe. Zur rechtskonformen Durchführung der Sanierung sei eine chemische Bauaufsicht bestellt worden. Vom verrechneten Betrag von 20.113 EUR seien lediglich 12.471,87 EUR bezahlt worden. Der Restbetrag, der für die Durchführung einer repräsentativen Analyse des kontaminierten Materials erforderlich gewesen sei, sei nach wie vor unberichtigt.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Kosten einer Vollanalyse seien nicht erforderlich gewesen. Auch sei der Kostenrahmen im Vergleich mit anderen Ingenieurbüros deutlich überhöht.
Das Erstgericht sprach einen Betrag von 1.866,75 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 5.774,55 EUR ab.
Die Notwendigkeit der erforderlichen Analysen ergebe sich aus den Vorschriften der Deponieverordnung 2008. In Anhang 4 Teil 2 dieser Verordnung sei im Kapitel 1.2.4 die Vorgangsweise für gefährlich kontaminierte Aushubmaterialien enthalten. Wenn offensichtlich sei, dass das gesamte Aushubmaterial oder ein Teil davon eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfülle, sei dieses grundsätzlich als gefährlicher Abfall zu behandeln. Die befugte Fachperson oder Fachanstalt habe bei Vorliegen derartigen Materials zu überprüfen und im Beurteilungsnachweis klarzulegen, ob weitere Untersuchungen erforderlich seien. Aus den im weiteren angeführten relevanten Beurteilungsmaßstäben ergebe sich, dass für die Ermittlung der zu untersuchenden grenzwertrelevanten Parameter alle gezogenen qualifizierten Stichproben zu einer Sammelprobe zusammenzufassen seien. Nur bei Verdacht bzw Unklarheit über Art und Schwere der Kontaminierung sei eine Vollanalyse durchzuführen. Ein derartiger Verdacht sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil Herkunft und Ursache der Kontamination eindeutig und klar bekannt gewesen seien. Daher seien nur die grenzwertrelevanten Parameter im Bereich der Kohlewasserstoffe zu untersuchen; eine Untersuchung auf andere Schadstoffe (Vollanalyse) sei nicht erforderlich gewesen.
Aus Tabelle 1 (in Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2.1 der Deponieverordnung 2008) ergebe sich weiters, dass ein Kontaminationsgrad der Stufe 4 angeführt sei. Daraus ergäben sich auch eine entsprechend reduzierte Abfallart und Zuordnungswerte für die Erstuntersuchung. Der Sachverständige sei ohnedies von dieser höheren Kategorie anstatt bloß von Kategorie 3 ausgegangen. Dies sei als Obergrenze anzusehen; dieser reduzierte Parameterumfang entspreche auch eher den Erfordernissen der vorliegenden Aufgabenstellung, nämlich Analyse einer bereits genau bekannten Verschmutzung des Bodens mit Öl. Zur Eingrenzung des Sanierungsaufwands sei daher die Kontrolle des Untersuchungsparameters „Summe der Kohlenwasserstoffe im Boden als mg/kg TS und im Eluat“ im Sinne des Erhebungsberichts der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nur schwerpunktartig erforderlich. Daraus ergebe sich, dass insgesamt nur ein Betrag von 14.338,82 EUR zu verrechnen gewesen wäre, woraus der offene Restbetrag von 1.866,75 EUR resultiere.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Verwerfung einer Beweis- und Mängelrüge erwog es in rechtlicher Sicht, das Erstgericht habe die anzuwendenden Vorschriften der Deponieverordnung 2008 zutreffend dargestellt und ausgelegt. Aus dem Erhebungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9. 12. 2009 sei klar ersichtlich, dass in Ansehung der entnommenen Bodenproben aus Sicht der Gewässeraufsicht lediglich eine Beurteilung der Parametersumme der Kohlenwasserstoffe im Boden bzw im Eluat oberhalb des Grundwassers erforderlich sei. Daraus ergebe sich im Zusammenhang mit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, dass die vom Erstgericht zugrunde gelegten Untersuchungsmethoden ausreichend gewesen wären und eine Vollanalyse nicht erforderlich gewesen sei.
Nachträglich ließ das Berufungsgericht die Revision mit der Begründung zu, zur Auslegung der Deponieverordnung 2008 in Ansehung des Analyseumfangs liege keine oberstgerichtliche Judikatur vor.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Leistungsumfang und das Entgelt richten sich beim Werkvertrag primär nach den getroffenen Vereinbarungen. Soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, hat der Unternehmer das Werk so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcherart üblich oder angemessen ist (RIS-Justiz RS0021694; vgl auch RS0021716). Ist kein Entgelt bestimmt, aber auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen (2 Ob 7/11k).
Der Umstand, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage, kommt doch dem Obersten Gerichtshof im Gebiet des Verwaltungsrechts keine Leitfunktion zu (1 Ob 139/06w ua).
Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall nicht unmittelbar die Deponieverordnung 2008 anzuwenden ist, sondern lediglich der Umfang des der klagenden Partei erteilten Auftrags und das dafür zu zahlende Entgelt zu beurteilen sind. Diese Fragen sind aber regelmäßig nur einzelfallbezogen zu prüfen, sodass auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vorliegt. Wenn das Erstgericht - dem Sachverständigengutachten folgend - zu der Einschätzung gelangte, dass in Anbetracht des Umstands, dass Art und Ausmaß der konkret festgestellten Kontaminierung und ihre Ursache (Lkw-Unfall) bekannt waren, in der Praxis keine sogenannte Vollanalyse durchzuführen gewesen wäre, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft in Anbetracht der bekannten Ursache der Kontaminierung nur eine Untersuchung der entsprechenden Kohlenwasserstoffwerte für erforderlich hielt.
Soweit die Revision rügt, dass der Sachverständige nicht zur mündlichen Gutachtenserörterung geladen wurde, hat bereits das Berufungsgericht die darauf gestützte Mängelrüge verworfen. Ein in zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043111).
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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