OGH 6Ob637/77; 5Ob656/82; 5Ob775/82; 1Ob520/84 (RS0021716)

OGH6Ob637/77; 5Ob656/82; 5Ob775/82; 1Ob520/8427.6.2024

Rechtssatz

Es obliegt dem Unternehmer, das Werk so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind (hier: Hauseindeckung).

Normen

ABGB §1165 A
ABGB §1167
ABGB §1170

6 Ob 637/77OGH26.05.1977
5 Ob 656/82OGH13.07.1982

Veröff: JBl 1984,204

5 Ob 775/82OGH08.11.1983

Veröff: MietSlg 35105(31)

1 Ob 520/84OGH02.05.1984
9 Ob 133/98vOGH21.10.1998

Auch

1 Ob 224/05fOGH31.01.2006

Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. (T1)

2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Auch; Beis wie T1

3 Ob 143/12vOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ‑ soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ‑ aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T2)

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beis wie T2

4 Ob 44/14wOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T2

5 Ob 65/18xOGH03.10.2018
3 Ob 34/20aOGH17.06.2020
5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770526_OGH0002_0060OB00637_7700000_001

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