Rechtssatz
Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.
5 Ob 775/82 | OGH | 08.11.1983 |
Veröff: MietSlg 35105(31) |
7 Ob 526/91 | OGH | 18.04.1991 |
Auch; Beisatz: Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. (T1) |
1 Ob 224/05f | OGH | 31.01.2006 |
Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das geschuldete Werk (hier: die Werbemaßnahmen) aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. (T2) |
2 Ob 92/08f | OGH | 27.11.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T3) |
3 Ob 143/12v | OGH | 19.09.2012 |
Auch; Beisatz: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ‑ soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ‑ aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten. (T4) |
5 Ob 7/19v | OGH | 20.02.2019 |
Auch; Beis wie T4 |
2 Ob 50/19w | OGH | 17.12.2019 |
Beis wie T4 nur: Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise ‑ soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht ‑ aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00599_8000000_003
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