European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00156.20I.0915.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Art 4 Rom III‑VO trägt die Überschrift „Universelle Anwendung“. Demnach ist das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Nach Erwägungsgrund 12 dieser Verordnung soll die Rom III‑VO universell gelten; dass heißt kraft ihrer einheitlichen Kollisionsnormen soll das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats, eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats oder das Recht eines Drittstaats zur Anwendung kommen können.
1.2. Damit gilt die Verordnung zwar nur in den „teilnehmenden Mitgliedstaaten“ (vgl Art 3 Z 1 Rom III‑VO); allerdings haben die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten stets die Kollisionsregeln der Rom III‑VO und nicht mehr nationales Scheidungskollisionsrecht anzuwenden ( Rudolf in Gitschthaler , Internationales Familienrecht Art 4 Rom III‑VO Rz 1). Aufgrund der in Art 4 Rom III‑VO angeordneten universellen Geltung ist die Verordnung auch im Verhältnis zu den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegenüber Drittstaaten anzuwenden ( Nademleinski/Neumayr , Internationales Familienrecht² Rz 5.66).
1.3. Mit der Behauptung, dass es „nur sehr wenige Entscheidungen“ zur Rom III‑VO gebe, zeigt der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Umstand, dass der Beklagte slowenischer Staatsbürger ist, steht entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nach dem eindeutigen Verordnungswortlaut der Anwendung der Rom III‑VO nicht entgegen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine
erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656).
2. Auch die Auffassung des Rekursgerichts zur fehlenden Streitanhängigkeit zwischen dem auf Zerrüttung gestützten Scheidungsverfahren in Nordmazedonien und der vorliegenden, auf Verschulden gestützten Scheidungsklage (vgl RS0123717) ist nicht zu beanstanden.
3. Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
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